„Champagner Sorbet“ verletzt nicht zwangsweise die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“
EuGH, Urt. v. 20.12.2017, Az.: C-393/16
Die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ ist dann keine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“, wenn der Champagner wesentlich für den Geschmack des Speiseeises verantwortlich ist.
Dies geht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.12.2017 (Az.: C-393/16) hervor.
Sachverhalt
Der deutsche Discounter Aldi Süd führt seit Ende 2012 ein Speiseeis in seinem Sortiment, das die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ trägt und 12 % Champagner enthält. Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, eine Vereinigung von Champagnerproduzenten, ist der Ansicht, dass die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ verletzt. Das Comité erhob deshalb Klage und fordert die Untersagung des Verkaufs des Speiseeises.
Der BGH ersuchte nun den EuGH zu der Frage wie die Unionsvorschriften über den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen auszulegen sind.
Bezeichnung „Champagner Sorbet“ nicht zwingend Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“
Dem Europäischen Gerichtshof zu Folge setzt die rechtswidrige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung voraus, dass die Verwendung dieser geschützten Ursprungsbezeichnung darauf abzielt unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren.
Das Gericht in Luxemburg stellte dabei fest, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ Güte- und Prestigevorstellungen vermittelt. Ihm zu Folge ist die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ für ein Eis dazu geeignet, das hohe Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ auf das Speiseeis selbst zu übertragen und davon zu profitieren.
Eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung liegt nach Auffassung der Richter aber erst dann vor, wenn die Übertragung des Ansehens und der damit einhergehende Profit in unberechtigter Weise erfolgt. Die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ ist jedoch dann berechtigt, wenn das Eis als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack hat, der hauptsächlich durch Champagne hervorgerufen wird.
Deutsches Gericht muss prüfen: Champagner verantwortlich für den Geschmack des Sorbets?
Nun muss das deutsche Gericht feststellen, ob der Champagner auch wesentlich für den Geschmack des „Champagner Sorbet“ ursächlich ist. Der Europäische Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass die im Eis enthalten Menge an Champagner zwar ein wichtiges, aber nicht ausreichendes Kriterium darstellt.
Autorin: Daniela Glaab
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