Irreführung bei zum Teil auch industriell hergestellten Erzeugnissen
LG Offenburg, Urt. v. 15.09.2017, Az.: 5 O 54/16 KfH
Ein Fleisch-Unternehmen darf nicht mit „nach traditioneller Metzgerkunst“ werben, wenn auch ein Teil der Erzeugnisse industriell hergestellt werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Landesgerichts Offenburg vom 15.09.2017 (Az.: 5 O 54/16 KfH) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall warb ein Fleisch-Unternehmen mit dem Werbeslogan „nach traditioneller Metzgerkunst“. Der Kläger sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil lediglich ein Teil der Erzeugnisse nach traditioneller Metzgerkunst, ein anderer Teil jedoch industriell hergestellt wird. Das Fleisch-Unternehmen wurde deshalb auf Unterlassung der irreführenden Werbung verklagt.
Werbeslogan führt Verbraucher in die Irre
Zurecht wie nun die Richter des Landesgerichts Offenburg entschieden. Irreführende Werbemaßnahmen sind unlautere geschäftliche Handlungen (§ 5 Abs. 1 UWG), die zu unterlassen sind.
Der streitgegenständliche Werbeslogan „nach traditioneller Metzgerkunst“ führt nach Ansicht der Richter den Verbraucher in die Irre. Für diese Beurteilung ist laut dem Gericht maßgeblich, wie der Werbeslogan von dem angesprochenen Verbraucher im Gesamtzusammenhang zu verstehen ist. Laut den Richtern handelt es sich bei Wurst und Fleisch um Waren des täglichen Bedarfs, weshalb auf das allgemeine Publikum abzustellen ist.
Der Verbraucher kann nach Auffassung des Gerichts aus der konkreten Werbemaßnahme nicht erkennen, dass lediglich ein Teil der Waren des Fleisch-Unternehmens „nach traditioneller Metzgerkunst“ erzeugt werden. Er gehe vielmehr davon aus, dass sämtliche Produkte traditionell und nicht industriell hergestellt werden.
Demzufolge habe es das Fleisch-Unternehmen zu unterlassen, mit dem Werbeslogan „nach traditioneller Metzgerkunst“ in der konkreten Ausgestaltung zu werben.
Autorin: Daniela Glaab
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