Keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten
OLG Brandenburg, Urteil v. 19.09.2017, Az.: 6 U 19/17
Eine Annonce auf eBay Kleinanzeigen begründet noch keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten des Verkäufers.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19.09.2017 (Az.: 6 U 19/17) hervor.
In Zeiten des digitalen Fortschritts wird zunehmend mehr und mehr über das Internet erledigt. Hierzu gehört auch der Kauf und Verkauf von Waren. Die Plattform „eBay Kleinanzeigen“ steht hierbei hoch im Kurs.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass denjenigen, der etwas über das Internet mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln verkauft, besondere fernabsatzrechtliche Informationspflichten treffen. Hierzu gehören unter anderem Informationen über Widerrufsrechte bzw. Mängelhaftungsrechte.
Inwieweit das aber auch auf Verkäufe über die Flohmarkt-Plattform „eBay Kleinanzeigen“ zutrifft hatte nun das OLG Brandenburg zu entscheiden..
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall bot die Beklagte Autofelgen über eBay Kleinanzeigen an. Der Käufer beanstandete sodann das Fehlen einer Widerrufsbelehrung sowie eines Muster-Widerrufsformulars, weitere fehlende Informationen (z.B. zur Mängelhaftung) und eine fehlende Online-Streitbeilegungsplattform.
OLG bezweifelt die Vereinbarkeit des Verbots mit Wettbewerbsrecht der Union
Erfolglos wie das OLG Brandenburg nun entschied. Denn laut den Richtern musste die Beklagte nicht den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nachkommen.
Dem Gericht zu Folge müssen die entsprechenden Informationen dem Verbraucher nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Unternehmer im Internet die Ware und deren Lieferung in der Art und Weise anbietet, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung unter der Nutzung der bereitgestellten technischen Mittel im Wege der Fernkommunikation abgibt.
Annahmefähiges Angebot fehlt
Laut den Richtern fehlt bei eBay Kleinanzeigen aber gerade das erforderliche Angebot auf Abschluss eines Vertrages, das der Käufer mit den bereitgestellten technischen Mitteln im Wege der Fernkommunikation nur noch annehmen muss.
Anders als bei der „normalen“ eBay-Plattform, wo der Kunde das Angebot direkt mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln („Sofort-Kaufen“, „Bieten“, „Preisvorschlag“) annehmen kann, ermöglicht eBay Kleinanzeigen lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige, worauf der potentielle Kunde mit der Funktion „Nachricht schreiben“ reagieren kann.
Die Plattform eBay Kleinanzeigen sei daher eher mit der Anzeigenseite einer Zeitung zu vergleichen, wo ebenfalls die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme, z.B. über eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse, bestehe.
Aber Achtung!
Dies bedeutet nicht, dass die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten denjenigen, der über eBay Kleinanzeigen verkauft, nie treffen. Treten Verkäufer und potentieller Kunde über Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Fax, E-Mail) in Kontakt und unterbreitet der Verkäufer dem Kunden ein konkretes Angebot, das dieser nur noch annehmen muss, trägt der Verkäufer wieder die speziellen Informationspflichten.
Autorin: Daniela Glaab
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