Kein Button mit „Jetzt gratis testen“ bei automatischer Verlängerung und anschließender Kostenpflicht
OLG Köln, Urteil v. 07.10.2016, Az.: 6 U 48/16
Ein Button zur Bestellung einer kostenlosen Probemitgliedschaft darf nicht die Aufschrift „Jetzt gratis testen“ tragen, wenn sich die kostenlose Probemitgliedschaft automatisch zu einer kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft verlängert.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 07.10.2016 (Az.: 6 U 48/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall bot eine Online-Händlerin ihren Kunden während des Bestellvorgangs eine 30-tägige und kostenfreie Probemitgliedschaft an. Um dieses Angebot anzunehmen musste der Kunde auf einen Button mit „Jetzt gratis testen“ klicken, unter dem sich in nicht hervorgehobener Schrift ein Hinweis „Danach kostenpflichtig“ befand. Dabei verlängerte sich die Mitgliedschaft nach Ablauf der kostenpflichtigen Probevariante automatisch zu einer kostenpflichten Premiummitgliedschaft. Erstinstanzlich wurde die Online-Händlerin bereits auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hiergegen legte sie beim OLG Köln Berufung ein.
LG und OLG Köln sind sich einig
Die Berufung der Online-Händlerin hatte jedoch keinen Erfolg, denn LG und OLG Köln sind sich einig. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil durch das OLG Köln bestätigt.
Laut den Richtern des OLG Köln muss der Button der Online-Händlerin den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechen. Hiernach muss ein Button, durch den eine Bestellung ausgelöst wird, gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung versehen sein. Da dies jedoch nicht der Fall war, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, deinen Unterlassungsanspruch zur Folge hat.
„Jetzt gratis testen“ in Zusammenhang mit „Danach kostenpflichtig“ nicht eindeutig
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher eindeutig erkennen können muss, dass er eine Zahlungspflicht eingeht, wenn er den Button betätigt. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Zwar befand sich unter dem Button mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen“ ein Hinweis „Danach kostenpflichtig“. Dieser Hinweis war jedoch schlechter zu lesen und nicht hervorgehoben. Laut dem Gericht geht aus dieser Konstellation daher nicht klar hervor, dass der Verbraucher tatsächlich eine Zahlungspflicht eingeht.
Zum einen wiesen die Kölner Richter auf die Gefahr hin, dass der Verbraucher den Hinweis „Danach kostenpflichtig“ schlichtweg nicht wahrnimmt. Aber auch falls er ihn sehe, könne er ihn missverstehen. So könne er den Begriff „danach“ im Zusammenhang mit der Schaltfläche „Jetzt gratis testen“ auch so verstehen, dass man nur gratis testen könne, aber später die kostenlose Testmöglichkeit wegfallen werde.
Anklicken des Buttons = Kostenpflichtige Bestellung
Außerdem kommt nach Ansicht des OLG Köln bereits durch das Anklicken des Buttons „Jetzt gratis testen“ ein kostenpflichtiger Vertrag zustande, da dieser Vorgang zur kostenpflichten Premiummitgliedschaft führt. Dass zuvor ein kostenloser Zeitraum besteht, sei unbeachtlich.
Autorin: Daniela Glaab
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