Vorschaubilder verletzen keine Urheberrechte
BGH, Urteil v. 21.09.2017, Az.: I ZR 11/16
Die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (Az.: I ZR 11/16) hervor.
Sachverhalt
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite eine kostenfreie Durchführung einer Bildersuche anhand der vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe an. Hierfür greift sie auf die Suchmaschine von Google zurück und setzt auf ihrer Webseite einen Link zur Suchmaschine. Diese wiederum ermittelt die Bilddateien aufgrund einer Durchsuchung von frei zugänglichen Webseiten. In einem automatisierten Verfahren werden dann die aufgefundenen Bilder nach Suchbegriffen indexiert und als kleinere Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Gibt ein Nutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google gespeicherten Bilder durchsucht und eine Ergebnisliste auf der Webseite der Beklagten angezeigt.
Die Klägerin des zugrundeliegenden Falles bietet auf ihrer Internetseite Fotografien an. Hierbei stehen bestimmte Inhalte nur registrierten Kunden nach Zahlung eines Entgelts und Eingabe eines Passworts zum Herunterladen zur Verfügung.
Bei der Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs in die Suchmaske der Beklagten, wurden Vorschaubilder von Fotografien eines Models, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte, angezeigt. Die Klägerin behauptete, sie habe die Bilder nur in den passwortgeschützten Bereich eingestellt. Dort hätten zahlende Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf frei zugänglichen Internetseiten veröffentlicht, sodass sie von der Bildersuchmaschine von Google aufgefunden werden konnten. Die Klägerin sieht sich durch die Anzeige der Vorschaubilder auf der Webseite der Beklagten in ihren Urheberrechten verletzt und forderte deshalb Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.
Annahme einer „Öffentlichen Wiedergabe“ nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung
Der BGH sah in der Anzeige der Vorschaubilder keine Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografien. Dies gelte auch dann, wenn die Bilder ohne Zustimmung der Klägerin auf frei zugängliche Internetseiten gelangt sind.
§ 15 Abs. 2 UrhG basiert auf einer EU-Richtlinie und muss daher richtlinienkonform ausgelegt werden. Laut EuGH stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.
Diese Einstufung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und auch Links zum guten Funktionieren des Internets und des Austauschs beitragen und gilt auch für Suchmaschinen bzw. für Links, die zu einer Suchmaschine führen.
Vermutung für Kenntnis bzw. Kennenmüssen
Grundsätzlich gilt laut EuGH bei Links mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken zwar die widerlegliche Vermutung, dass der Linksetzende Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke hatte. Denn von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, sei zu erwarten, dass er sich vorher vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Webseite nicht unbefugt veröffentlicht wurden.
Diese Vermutung gilt jedoch nicht für Suchmaschinen bzw. Links, die zu einer Suchmaschine führen. So könne von dem Anbieter einer Suchfunktion nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von einer Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt wurden, bevor er die Vorschaubilder anzeigt.
Damit eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann, muss daher feststehen, dass der Anbieter einer Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis, die geschützten Werke zu veröffentlichen, Kenntnis hatte oder dies hätte wissen müssen. Im Streitfall konnte aber gerade nicht festgestellt werden, dass die Beklagte damit zu rechnen hatte, dass die Bilder unerlaubter Weise ins frei zugängliche Internet gelangt waren.
Autorin: Daniela Glaab
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