Prüfpflichten in Bezug auf die CE-Kennzeichnung


Ein erfrischendes Urteil des OLG Köln vom 28.07.2017, Az. 6 U 193/16. Das Gericht hat beschlossen, dass es für den Verkauf von LED-Lampen ausreichend ist, wenn der Händler das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung auf der Verpackung überprüft.

In dem der Entscheidung zur Grunde liegenden Fall befand sich auf der Lampenverpackung eine CE-Kennzeichnung, nicht aber auf der Lampe selbst.

Keine Pflicht zur Prüfung von CE-Kennzeichnung auf LED-Lampen

Der Händler hat nach Auffassung des Gerichts keine Prüfungspflicht dafür, dass die von ihm angebotenen und verkauften LED-Lampen selbst eine CE-Kennzeichnung besitzen.

Hersteller trifft die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung auf Lampe

Das OLG stellte fest, dass die Sicherstellung der CE-Kennzeichnung auf der Lampe selbst gem. der Elektrogeräte-Stoff-Verordnung allein Aufgabe des Herstellers und nicht des Händlers ist. Im Rahmen des Vertriebsgeschäftes ist der Händler nicht verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgaben zu beachten. Es hindert ihn auch nicht an dem Vertrieb dieser Lampen.

Prüfpflichten von CE-Kennzeichnungen des Händlers

Der Händler ist nach dem Produktsicherheitsgesetzt lediglich dazu verpflichtet, nur sichere Produkte auf dem Markt anzubieten. Dieser Pflicht ist der Händler nachgekommen, denn er hatte die Lampenverpackungen geprüft, auf denen die CE-Kennzeichnung vorhanden war. Damit ist er seiner Pflicht, nur Verbraucherprodukte auf den Markt zu bringen, die einer CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen und diesen Anforderungen entsprechen, nachgekommen.

Damit hat das OLG Köln die Händler vor weiteren Pflichten bewahrt. Häufig werden die gesetzlichen Verpflichtungen der Hersteller den Händlern auferlegt. Diese sind dann verpflichtet, bevor sie die Waren auf dem Markt anbieten, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten worden sind. Bieten die Händler die Waren dann trotz Fehlen von gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen auf dem Markt an, können sie sowohl von Mitbewerbern als auch von Behörden hierfür haftbar gemacht werden.

Aus diesem Grund handelt es sich hier einmal um ein erfrischendes Urteil zu Gunsten der Händler, die häufig so viele Hürden beim Verkauf von Waren überwinden müssen.

Autor: RAin Beatriz Loos

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