Zulässige Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung
OLG Nürnberg, Hinweisverfügung v. 10.08.2017, Az.: 13 U 851/17
Dashcam-Aufzeichnungen dürfen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle im Zivilprozess verwertet werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.08.2017 (Az.: 13 U 851/17) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall fuhr der Kläger mit seinem PKW auf der Autobahn A5 in Höhe Karlsruhe, als ihm der LKW der Beklagten hinten links auffuhr, wodurch ihm ein Schaden am PKW entstand. Der Kläger behauptet er hätte verkehrsbedingt abbremsen müssen und der LKW der Beklagten sei ihr wegen zu geringen Sicherheitsabstand und zu hoher Geschwindigkeit aufgefahren. Er verlangte daher Schadensersatz in Höhe von 14.941,77 Euro. Dagegen brachten die Beklagten vor, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur wechselte und dort plötzlich abbremste bis er schließlich zum Stehen kam. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion unvermeidbar gewesen.
LG Regensburg wertet Dashcam-Aufzeichnungen zu Lasten des Klägers aus
Das LG Regensburg beauftragte einen Sachverständigen mit einem unfallanalytischen Gutachten, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Nach der Auswertung der Aufzeichnungen der Dashcam, die in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett des LKW installiert war, kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Unfallversion der Beklagten die richtige ist. Er stellte auch klar, dass er ohne die Auswertung der Kamera-Aufzeichnungen nicht feststellen könne, welche Unfallversion zutreffend ist.
Das LG Regensburg wies die Klage des Klägers ab und begründete dies mit dem Sachverständigengutachten. Der Kläger war jedoch der Meinung, dass die Aufzeichnungen der Dashcam im Zivilprozess nicht verwertet werden dürfen, weil sie in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen. Er legte deshalb Berufung ein.
OLG Nürnberg bestätigt die Auswertung der Aufzeichnungen
Aber auch das OLG Nürnberg bestätigte in seinem Hinweisbeschluss die Entscheidung des LG Regensburg. Laut den Richtern des OLG hat das LG Regensburg zu Recht die Dashcam-Aufzeichnungen verwertet. Ob die Aufzeichnungen der Kamera verwertet werden dürfen, hängt laut den Nürnberger Richtern von einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab.
Das Interesse des Klägers besteht darin, dass sein Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum nicht dokumentiert wird. Demgegenüber steht das Interesse der Beklagten, nämlich nicht auf Grundlage falscher Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Letzteres hat laut den Richtern gegenüber dem sehr geringen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners Vorrang. So sei die Dashcam-Auswertung insbesondere auch deshalb zulässig, weil keine anderen zuverlässigen Beweismittel zur Verfügung stünden.
Drittinteressen? Datenschutz? Kunsturheberrecht?
Ein Verwertungsverbot, ergebe sich auch nicht daraus, dass auch Fahrzeuge Dritter auf den Aufzeichnungen zu sehen sind. Denn im Zivilprozess gehe es ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen. Außerdem seien lediglich kurz und klein die Bewegungen der Fahrzeuge abgebildet. Die darin sitzenden Personen sind laut den Richtern daher kaum sichtbar.
Ein datenschutzrechtliches Verwertungsverbot kommt nicht in Betracht. Hier kommt nämlich die gleiche Güterabwägung wie die oben genannte zum Tragen. Darüber hinaus ist die Aufzeichnung der Person des Klägers lediglich schemenhaft und stellt kein „Bildnis“ im Sinne des Kunsturheberrechts dar, weshalb sich hieraus kein Verwertungsverbot ableiten lässt.
Autorin: Daniela Glaab
Kein Kommentar