Urheberrechtsverstoß: YouTube und Google müssen Auskunft über E-Mail-Adresse erteilen
OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16
YouTube und Google müssen Auskunft über die E-Mail-Adresse eines Nutzers erteilen, wenn er einen Urheberrechtsverstoß begangen hat.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 22.08.2017 (Az.: 11 U 71/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatten drei Nutzer unter Pseudonymen auf der Plattform YouTube zwei Filme öffentlich angeboten, die auch tausendmal abgerufen wurden. Die Klägerin, eine deutsche Filmverwerterin, hatte jedoch die ausschließlichen Nutzungsrechte an den besagten Filmen und sah sich in ihren Urheberrechten verletzt. Sie begehrte von den Beklagten YouTube und Google (zur Errichtung eines YouTube-Accounts benötigt der Nutzer ein Nutzerkonto bei Google, dem Mutterkonzern von YouTube) Auskunft über die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen.
E-Mail-Adresse = „Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG
YouTube und Google müssen nach der Entscheidung des OLG die E-Mail-Adressen herausgeben. Der Anspruch auf Auskunft der Klägerin ergibt sich aus § 101 Ab. 2 Nr. 3 UrhG. Denn die Beklagten hatten gewerbsmäßige Dienstleistungen erbracht, die von den Nutzern für die begangenen Urheberrechtsverletzungen benutzt wurden.
Dadurch trifft YouTube und Google die Pflicht aus § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, nämlich „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ herauszugeben.
Laut den Richtern fällt auch die E-Mail-Adresse unter „Anschrift“. Die Begriffe „Anschrift“ und „Adresse“ hätten nämlich dieselbe Bedeutung. Unter „Anschrift“ falle nicht nur die Postanschrift, sondern generell jede Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könne. Vor allem im Hinblick auf die geänderten Kommunikationsgewohnheiten und der Etablierung des elektronischen Geschäftsverkehrs käme nur dieses Begriffsverständnis in Betracht.
Telefonnummern und IP Adressen: Keine Auskunftspflicht
Nicht unter „Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 3 UrhG fallen dagegen Telefonnummern und IP-Adressen und müssen daher auch nicht preisgegeben werden. Auch wenn IP-Adressen sogar den Wortbestandteil „Adresse“ innehaben, fallen sie nicht unter die Auskunftspflicht. Denn sie dienen allein der Identifizierung des Endgeräts und nicht der Kommunikation.
Grundsätzliche Bedeutung
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter des OLG Frankfurt a.M. die Revision zu.
Autorin: Daniela Glaab
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