BGH, Urteil v. 16.05.2017, Az.: VI ZR 136/13
Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten, die unter bestimmten Voraussetzungen gespeichert werden dürfen.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017 (Az.: VI ZR 136/13) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall klagte der Piratenpolitiker Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hatte die dynamischen IP-Adressen der Nutzer beim Besuch eines Internetportals des Bundes über den Zeitraum des Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der BGH setzte das Verfahren aus, um vom EuGH Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie beantwortet zu bekommen.
Richtlinienkonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals „personenbezogene Daten“
Der EuGH entschied bereits im Oktober 2016 (Az.: C-582/14), dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Diese können laut EuGH auch über den eigentlichen Nutzungsvorgang hinaus gespeichert werden, um die generelle Funktionsfähigkeit der Webseite aufrecht zu erhalten.
Auf Grundlage des EuGH-Urteils musste nun der BGH entscheiden. § 15 Abs. 1 TMG muss nun richtlinienkonform, also im Einklang mit dem EuGH-Urteil ausgelegt werden. Erlaubt ist daher auch die Speicherung personenbezogener Daten – worunter auch die dynamische IP-Adresse fällt – über den eigentlichen Nutzungsvorgang hinaus. Jedoch nur, wenn dies erforderlich ist, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste (beispielsweise zur Abwehr von Cyberattacken oder zur Strafverfolgung) zu gewährleisten. Dabei bedarf es laut EuGH allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und –freiheiten des jeweiligen Nutzers.
Zurückweisung an Berufungsgericht
Ganz zu Ende ist der Streitfall jedoch noch nicht. Denn die Abwägung konnte vom BGH nicht vorgenommen werden. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war nicht ersichtlich, ob die Speicherung der dynamischen IP-Adresse des Klägers über den Nutzungszeitraum hinaus erforderlich war, um die generelle Funktionsfähigkeit des Internetportals des Bundes sicherzustellen.
Erst wenn entsprechende Feststellungen getroffen worden sind, wird das Landgericht Berlin als Berufungsgericht die gebotene Abwägung vornehmen können. Bei der Abwägung werden dann das Interesse beziehungsweise die Grundrechte und –freiheiten des Klägers den Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit ihrer Internetportale gegenüber zu stellen sein.
Autorin: Daniela Glaab
Kein Kommentar