Kontrollpflicht der Eltern bei WhatsApp-Nutzung durch ein Kind


Eltern müssen WhatsApp-Nutzung ihres Kindes überwachen

AG Hersfeld, Beschluss v. 20.03.2017, Az.: F 111/17 EASO

Eltern müssen schriftliche Zustimmungserklärung über automatisierte Datenweitergabe einholen und sich über „www.klicksafe.de“ zum Umgang mit digitalen Medien informieren.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hersfeld vom 20.03.2017 (Az.: F 111/17 EASO) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich in einem vorherigen Verfahren herausgestellt, dass ein knapp 10 Jahre alter Junge ein eigenes Smartphone zur ständigen Verfügung hatte. Auf seinem Smartphone war auch der Kurznachrichtendienst WhatsApp installiert, über den der Junge hauptsächlich mit seinen Freunden kommunizierte. Übernommen hatte der 10-Jährige das Handy von seinem damals noch 15-jährigen Bruder, der das Handy technisch zurücksetzte und auch WhatsApp installierte. Bei der Installation wurden den technischen App-Rechten, den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen stattgegeben, wobei jedenfalls der 10-Jährige sie nicht zuvor durchgelesen hatte.

Automatisierte Datenweitergabe aller Smartphone Kontakte

In den Bestimmungen, die bei der Installation akzeptiert wurden, steht unter anderem auch, dass der WhatsApp-Nutzer sich damit bereit erklärt, die Daten seiner Kontakte der WhatsApp Inc. bereitzustellen. Dies geschieht außerdem in einem automatisierten Datentransfer, der im Hintergrund abläuft, sodass der eigentliche Nutzer des Dienstes gar nichts mehr davon mitbekommt.

Außerdem beschränkt sich die Datenweitergabe nicht nur auf die WhatsApp-Kontakte, sondern erstreckt sich auf alle Kontakte, die sich im Adressbuch des Smartphones befinden. Somit werden auch Daten derjenigen Kontakte weitergegeben, die den Kurznachrichtendienst WhatsApp noch nicht einmal auf ihrem eigenen Handy installiert haben.

Hieraus könnten schnell Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen das Kind entstehen. Deshalb müssen die Sorgeberechtigten entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Kindeswohl zu schützen und ihrer elterlichen Aufsichtspflicht nachzukommen.

Auflagen zur Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht

Im hiesigen Fall wurde die Mutter des Jungen dazu verpflichtet, von allen Kontakten, die im Smartphone ihres Sohnes gelistet sind, eine schriftliche Zustimmungserklärung über die Art und Weise ihrer Datenweitergabe einzuholen. Kann die Mutter die schriftlichen Zustimmungserklärungen nicht nachweisen, so habe sie den Kurznachrichtendienst WhatsApp vom Handy des Jungen zu löschen, so die Richter.

Die Einwände der Mutter, dass ihre Söhne über die technischen Geräte besser Bescheid wüssten als sie selbst, schützen sie nicht vor ihrer elterlichen Aufsichtspflicht. Um dieser künftig besser nachkommen zu können, ordnete das Gericht eine Informationspflicht an. Die Mutter muss sich nun über die Internetplattform „Klicksafe“ über den Umgang mit digitalen Medien weiterbilden.

Autorin: Daniela Glaab

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