Streaming verstößt gegen EU-Recht
EuGH, Urteil v. 26.04.2017, Az.: C-527/15
Das Streaming stellt nicht mehr nur eine rechtliche Grauzone dar, sondern verstößt gegen das EU-Recht.
Dies geht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.04.2017 (Az.: C-527/15) hervor.
Das kürzlich ergangene Urteil des EuGH zum Streaming war bereits in aller Munde. Doch was bedeutet dieses Urteil nun genau? Und vor allem wer hat was zu befürchten? Wir versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen…
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall verkaufte der Beklagte eine Streaming-Box über das Internet. Dieser multimediale Medienabspieler war mit einer Software und sogenannten Add-ons ausgestattet, die es dem Nutzer ermöglichten im Internet an urheberrechtlich geschützte Werke (Filme) über diverse Streamingseiten zu gelangen. Die niederländische Stiftung Stichting Brein widmet sich dem Schutz der Urheberrechte. Im Verkauf der Box sah die Stiftung einen Verstoß gegen das niederländische Urheberrecht, das die EU-Richtlinie 2001/29 umsetzt. Das Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte über die Streaming-Box entspräche einer „öffentlichen Wiedergabe“.
Verkauf einer Streaming-Box stellt „öffentliche Wiedergabe“ urheberrechtlich geschützter Werke dar
Die Richter gaben Stichtig Brein Recht. Hauptziel der Richtlinie sei ein besonders hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen, weshalb der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ grundsätzlich weit ausgelegt werden müsse.
Der Beklagte hatte die Software sowie die Add-ons „in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns“ auf der Streaming-Box vorinstalliert und damit den Zugang zu den geschützten Werken ermöglicht. Außerdem handelte der Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht.
Ausnahmsweise kann eine Vervielfältigungshandlung vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen werden. Jedoch nur, wenn die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Genau das war aber anzunehmen, da die vorübergehende Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen erwarten ließ.
Auch der Käufer einer Streaming-Box handelt illegal
Aber nicht nur der Verkäufer der Streaming-Box handelte illegal. Auch dem Käufer des Geräts sei laut EuGH klar gewesen, dass er sich Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot urheberrechtlich geschützter Werke verschafft. Dies begründeten die Richter mit dem Inhalt der Werbung für die Streaming-Box sowie ihrem Hauptanreiz, nämlich der Vorinstallation der Add-ons.
Wie wirkt sich das EuGH-Urteil konkret aus?
Auch wenn sich der Gerichtshof im hiesigen Fall auf ein externes Gerät bezog, ist klar, dass die Urteilsbegründung ohne weiteres auch auf Streaming-Seiten wie „kinox.to“ angewendet werden kann. Bisher war das Hochladen der Dateien unstreitig illegal, doch das bloße Anschauen befand sich in einer rechtlichen Grauzone. Damit ist nun Schluss. Mit dem Urteil des EuGH ist auch das Streamen per se als illegal einzustufen.
Autorin: Daniela Glaab
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