KG Berlin, Urteil v. 31.01.2017, Az.: 5 U 63/17
Widerspricht ein Bestandskunde der Versendung von Werbe-E-Mails an eine konkrete E-Mail Adresse, darf das werbende Unternehmen andere gespeicherte E-Mail Adressen zur E-Mail-Werbung weiterhin nutzen.
Dies geht aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 31.01.2017 (Az.: 5 U 63/17) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall widersprach ein Bestandskunde eines Unternehmens dem Versenden von E-Mail-Werbung an eine konkret genannte E-Mail Adresse. Das Kammergericht hatte nun zu entscheiden, wie das Unternehmen, das die Werbe-E-Mails verschickte, weiter zu verfahren hatte. Müssen nun sämtliche gespeicherten E-Mail Adressen des Kunden gesperrt werden? Oder ist es zulässig, dass das werbende Unternehmen lediglich die im Widerspruch des Bestandskunden konkret genannte E-Mail Adresse auf die sogenannte Blacklist setzt und an andere gespeicherte Adressen weiterhin Werbe-E-Mails versendet?
Zulässige E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung
Prinzipiell ist E-Mail-Werbung nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Werbeempfängers zulässig. Es gibt jedoch eine Ausnahme, nach der E-Mail-Marketing auch dann betrieben werden darf, wenn keine vorherige ausdrückliche Zustimmung erfolgte. Dann müssen jedoch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen:
- das werbende Unternehmen hat die E-Mail-Adresse beim Verkauf seiner Waren/Dienstleistungen vom Kunden erhalten
- der Unternehmer hat die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren/Dienstleistungen verwendet
- der Kunde hat der E-Mail-Werbung auch nicht widersprochen und
- der Kunde wird bei jeder Verwendung der Adresse auf eine Widerspruchsmöglichkeit klar und deutlich hingewiesen
Wie muss nun ein Unternehmer verfahren, der einen solchen Widerspruch hinsichtlich einer konkret genannten E-Mail Adresse erhält, er jedoch noch weitere E-Mail-Adressen des Bestandskunden aus seinen Geschäftsbeziehungen mit diesem gespeichert hat?
Widerspruch bezüglich einer E-Mail Adresse: Umfassende Sperrpflicht?
Laut den Richtern beschränke sich die Sperrpflicht lediglich auf die im Widerspruch des Kunden konkret genannte E-Mail Adresse. Widerspricht also der Kunde dem Versand von E-Mail-Werbung an seine Gmail.com-Adresse, so ist auch lediglich diese E-Mail Adresse vom Werbenden auf die Blacklist zu setzen. Hinsichtlich Gmx.de-, Web.de- oder anderen möglichen gespeicherten E-Mail Adressen bleibt das Versenden von Werbe-E-Mails zulässig.
Freilich muss der Werbende sämtliche E-Mail Adressen des Bestandskunden auf die Sperrliste setzen und eine weitere E-Mail-Werbung gänzlich unterlassen, wenn der Kunde bezüglich aller E-Mail Adressen, beispielsweise durch Auflistung im Widerspruch, E-Mail-Marketing untersagt.
Autorin: Daniela Glaab
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