Zulässigkeit von E-Mail-Werbung bei Bestandskunden


KG Berlin, Urteil v. 31.01.2017, Az.: 5 U 63/17

Widerspricht ein Bestandskunde der Versendung von Werbe-E-Mails an eine konkrete E-Mail Adresse, darf das werbende Unternehmen andere gespeicherte E-Mail Adressen zur E-Mail-Werbung weiterhin nutzen.

Dies geht aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 31.01.2017 (Az.: 5 U 63/17) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall widersprach ein Bestandskunde eines Unternehmens dem Versenden von E-Mail-Werbung an eine konkret genannte E-Mail Adresse. Das Kammergericht hatte nun zu entscheiden, wie das Unternehmen, das die Werbe-E-Mails verschickte, weiter zu verfahren hatte. Müssen nun sämtliche gespeicherten E-Mail Adressen des Kunden gesperrt werden? Oder ist es zulässig, dass das werbende Unternehmen lediglich die im Widerspruch des Bestandskunden konkret genannte E-Mail Adresse auf die sogenannte Blacklist setzt und an andere gespeicherte Adressen weiterhin Werbe-E-Mails versendet?

Zulässige E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung

Prinzipiell ist E-Mail-Werbung nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Werbeempfängers zulässig. Es gibt jedoch eine Ausnahme, nach der E-Mail-Marketing auch dann betrieben werden darf, wenn keine vorherige ausdrückliche Zustimmung erfolgte. Dann müssen jedoch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen:

  1. das werbende Unternehmen hat die E-Mail-Adresse beim Verkauf seiner Waren/Dienstleistungen vom Kunden erhalten
  2. der Unternehmer hat die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren/Dienstleistungen verwendet
  3. der Kunde hat der E-Mail-Werbung auch nicht widersprochen und
  4. der Kunde wird bei jeder Verwendung der Adresse auf eine Widerspruchsmöglichkeit klar und deutlich hingewiesen

Wie muss nun ein Unternehmer verfahren, der einen solchen Widerspruch hinsichtlich einer konkret genannten E-Mail Adresse erhält, er jedoch noch weitere E-Mail-Adressen des Bestandskunden aus seinen Geschäftsbeziehungen mit diesem gespeichert hat?

Widerspruch bezüglich einer E-Mail Adresse: Umfassende Sperrpflicht?

Laut den Richtern beschränke sich die Sperrpflicht lediglich auf die im Widerspruch des Kunden konkret genannte E-Mail Adresse. Widerspricht also der Kunde dem Versand von E-Mail-Werbung an seine Gmail.com-Adresse, so ist auch lediglich diese E-Mail Adresse vom Werbenden auf die Blacklist zu setzen. Hinsichtlich Gmx.de-, Web.de- oder anderen möglichen gespeicherten E-Mail Adressen bleibt das Versenden von Werbe-E-Mails zulässig.

Freilich muss der Werbende sämtliche E-Mail Adressen des Bestandskunden auf die Sperrliste setzen und eine weitere E-Mail-Werbung gänzlich unterlassen, wenn der Kunde bezüglich aller E-Mail Adressen, beispielsweise durch Auflistung im Widerspruch, E-Mail-Marketing untersagt.

Autorin: Daniela Glaab

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