Sperrung für Online-Forum erfordert erfolglose Abmahnung
AG Kerpen, Urt. v. 10.04.2017, Az.: 102 C 297/16
Sofern kein wichtiger Grund für eine sofortige Sperrung ersichtlich ist, muss eine erfolglose Abmahnung vorliegen, damit ein Foren-Benutzer aus dem Forum ausgeschlossen werden kann.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 10.04.2017 (Az.: 102 C 297/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Mitglied in einem Online-Forum, wo er regelmäßig Beiträge zu den Produkten eines bestimmten Herstellers verfasste. Dadurch entstand der Eindruck, der Kläger benutze das Forum zu Werbezwecken. Der Beklagte (Betreiber der Webseite mit Forum) erkundigte sich beim Kläger, ob dies der Fall sei und schränkte kurz darauf den Zugriff des Klägers auf sein Benutzerkonto ein. Der Kläger ging gegen die Maßnahmen des Beklagten gerichtlich vor.
Fristlose Kündigung erfordert erfolglose Abmahnung
Zu Recht wie die Richter des Amtsgerichts Kerpen nun entschieden. Denn eine außerordentliche und fristlose Kündigung benötige einen wichtigen Grund sowie eine vorangegangene, erfolglose Abmahnung.
Zwar könnte der wichtige Grund zur fristlosen Kündigung darin bestehen, dass der Kläger seine Pflichten aus dem Vertrag verletzte. Denn in den Nutzungsbedingungen, die der Kläger zunächst akzeptieren musste, damit er sich überhaupt „anmelden“ konnte, hieß es unter anderem: „[…] Keine Werbung – poste keine rein werblichen Aussagen für deine Webseite, Produkte, Leistungen […]“.
Jedoch wurde der Kläger zu keiner Zeit erfolglos abgemahnt. Selbst wenn man die Kontaktaufnahme und die nachfolgende Beschränkung der Nutzungsrechte als Abmahnung auslege, so sei diese laut den Richtern nicht erfolglos gewesen. Denn nach der Kontaktaufnahme habe der Kläger keine weiteren Handlungen unternommen, die als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen zu sehen seien.
AGB-Klausel = unangemessene Benachteiligung
Möglich sei demnach nur eine ordentliche Kündigung. Zum Zeitpunkt der Sperrung des Benutzerkontos war allerdings die Kündigungsfrist von 6 Monaten noch nicht verstrichen. Es handelte sich deshalb noch um ein fortbestehendes Vertragsverhältnis.
Die in den Nutzungsbedingungen aufgeführte Klausel „[…] Die Administratoren und Moderatoren behalten sich das Recht vor, Benutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu löschen oder vorübergehend zu sperren […]“ ist auch nicht wirksam. Laut dem Gericht verstoße sie gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung in AGB.
Der Beklagte konnte dem Kläger mit Bezug auf die genannte Klausel somit auch keine Schreibrechte entziehen.
Autorin: Daniela Glaab
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