BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte (Betreiberin eines Verlags) weitere Unternehmen damit beauftragt, Webe-E-Mails mit Verlagsangeboten zu versenden. Der Kläger (Handelsvertreter) erhielt unter seiner geschäftlich genutzten E-Mailadresse von einem Werbepartner der Beklagten Werbe-E-Mails für (Print-)Produkte der Beklagten. Er mahnte die Beklagte diesbezüglich ab, woraufhin die Beklagte ihn darauf hinwies, dass er in die Werbung beim Herunterladen eines Free-Ware-Programmes eingewilligt hatte. Unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail-Adresse sei er darauf hingewiesen worden, dass die eingegebene Adresse für den Betreiber der Webseite sowie für dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigegeben werde. Die Beklagte wollte den Kläger in die interne Liste gesperrter E-Mail-Adressen aufnehmen. Der Kläger widersprach jedoch jeglicher Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten (insbesondere Mail-, Telefon- und Faxkontakte), auch für angebliche Sperrzwecke, um eine Weiterleitung an die Werbepartner zu verhindern.
Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Jeder kennt das Problem der nervigen Newsletter, die den Posteingang füllen und die regelmäßig gelöscht werden müssen. Dies gilt im Privatbereich wie auch in der geschäftlichen Sphäre. Letztere genießt aber durch § 7 UWG besonderen Schutz. Durch § 7 UWG soll verhindert werden, dass Werbende in die geschäftliche Sphäre eindringen und dabei die Betriebsabläufe des anderen stören.
E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt damit den Betriebsablauf des Unternehmens. Denn sie muss vom Empfänger jeweils einzeln gesichtet werden. Vor allem wenn ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung von Werbe-E-Mails zu verhindern, wird der Empfänger nicht unerheblich belästigt.
Vorformulierte Einwilligungserklärung nicht transparent genug!
Dies gilt natürlich nicht, wenn eine wirksame Einwilligung in die E-Mail-Werbung vorliegt. Eine Einwilligung liegt allerdings nur vor, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt. Außerdem muss klar sein, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen konkret erfasst sind.
Laut den Richtern des BGH verstößt die vorformulierte Einwilligungserklärung beim Herunterladen des Free-Ware-Programmes gegen das Transparenzgebot. Zwar war ein Link angegeben, der zu einer Sponsorenliste führte, auf der sich auch der Werbepartner der Beklagten befand. Jedoch ging laut den Richtern nicht hinreichend klar hervor, für welche Produkte die Unternehmen werben dürfen. Die Einwilligungserklärung stelle damit eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar.
Widerspruch des Betroffenen: Weitergabe der E-Mail-Adresse zu Sperrzwecken trotzdem erlaubt???
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
Da die Beklagte eine Verpflichtung zur Unterlassung der E-Mail-Werbung trifft, hat sie auch Sorge dafür zur tragen, dass die Störungsquelle beseitigt wird. Hierzu wollte sie den Kläger auf eine interne Liste gesperrter E-Mail-Adressen aufnehmen. Die einmalige Weitergabe der Adresse an ihre Werbepartner zum Zwecke ihrer Löschung erscheint den Richtern, trotz des Widerspruchs des Klägers, als zulässige Maßnahme. Die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung zu erfüllen sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.
Autorin: Daniela Glaab
Interessant zu wissen, dass die einmalige Weitergabe der Adresse an einen Werbepartner zum Zwecke der Löschung der Daten in rechtlicher Hinsicht für zulässig gehalten wird. Mein Onkel interessiert sich für die Einzelheiten des Vertriebsrechts. Ich denke aber, dass er diese aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Thema Werbung nicht kennt.