Irreführung durch Neukunden-Rabatt bei Preisvergleich


Neukunden-Rabatt bei Preisvergleich irreführend

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 6 W 17/17

Sofern in einer Preisvergleichstabelle bereits ein Neukunden-Rabatt einbezogen wird, ist dies hinreichend klarzustellen. Ansonsten ist diese Werbemaßnahme zu unterlassen, da sie den Verbraucher in die Irre führt.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2017 (Az.: 6 W 17/17) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um zwei Unternehmen aus der Strom- und Gas-Branche. Die Beklagte warb in ihrem Flyer mit einer Preisvergleichstabelle. Dort wurden die Preise der Beklagten mit denen der Klägerin gegenübergestellt und in einer gesonderten Spalte die fett gedruckte vermeintliche Ersparnis beim Wechsel zur Beklagten beworben. Die Beklagte rechnete in die Preisvergleichstabelle bereits den Neukunden-Rabatt mit ein. Diesen „100,00 Bonus“ bewarb sie jedoch ausschließlich an anderer Stelle ihres Flyers.
Die Klägerin sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers und forderte deshalb Unterlassung.

Einbeziehung eines Neukunden-Rabatts benötigt Klarstellung

Die Einbeziehung eines Neukunden-Rabatts per se ist nicht immer irreführend. Nicht zu beanstanden sind insbesondere Vergleiche, aus deren Gesamtbetrachtung hinreichend klar wird, dass in den vorgenommenen Vergleich bereits ein Neukunden-Rabatt eingerechnet wurde. Für den Kunden muss damit erkenntlich sein, dass sich die Ersparnismöglichkeit beim Wechsel nur auf das erste Vertragsjahr bezieht, da nur in diesem der zusätzliche Bonus gewährt wird.

Genau diese Klarstellung fehlte aber im hiesigen Fall. Die Aussage „Ihre mögliche Ersparnis“ war zwar mit einem Sternchen versehen und führte zu einem Hinweis auf der Rückseite des Flyers. Jedoch ging weder aus der Preisvergleichstabelle selbst noch aus dem rückseitigen Hinweis hervor, dass in die Preise bereits ein Neukunden-Rabatt eingerechnet wurde.

Lediglich unterhalb der Tabelle befand sich in sehr kleiner Schrift ein Hinweis „inkl. 100,00 Bonus …“. Laut dem Gericht würde jedoch ein Großteil der Leser des Flyers diese versteckte Angabe nicht zur Kenntnis nehmen. Darüber hinaus könnte nach Ansicht der Richter beim Kunden der Eindruck entstehen, der Bonus könne noch abgezogen werden.

Fazit

Auf Grund der gewählten Darstellungsform fehlte beim Hinweis auf den Neukunden-Rabatt der Bezug zur Preisvergleichstabelle. Beim Kunden wurde der Eindruck geweckt, dass es sich bei den in der Tabelle genannten Preisen um die regulären Tarife der Beklagten handele und eben nicht um Tarife lediglich für das erste Vertragsjahr. Dies hatte eine Irreführung beim Kunden zur Folge.

Autorin: Daniela Glaab

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