Berichterstattung über Carolin Kebekus „Verhältnis“ erlaubt


OLG Köln, Urt. v. 06.04.2017, Az.: 15 U 92/16

Köln Reporter durfte über vermutetes „Verhältnis“ von Carolin Kebekus zu Serdar Somuncu berichten.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.04.2017 (Az.: 15 U 92/16) hervor.

Die Stars und Sternchen müssen sich ja so einigen Tratsch in den Medien über sich gefallen lassen. Das ist wohl das Risiko derer, die in der Öffentlichkeit stehen. Doch darf wirklich über jedes Gerücht ohne irgendwelche Folgen berichtet werden? Hierzu musste nun das Oberlandesgericht Köln Stellung beziehen…

Sachverhalt

Das Online Magazin www.koelnreporter.de hatte über ein vermutetes „Verhältnis“ der Kabarettistin Carolin Kebekus zum Kabarettisten Serdar Somuncu berichtet. Carolin Kebekus klagte gegen das Online Magazin und begehrte die Unterlassung solcher Veröffentlichungen.

Erfolg für Kebekus in erster Instanz

Erstinstanzlich hatte das Landgericht Köln das Online Magazin unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie ein Verhältnis mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu hat.

Kebekus und Somuncu sogar verheiratet?

Dies sah das Oberlandesgericht Köln jedoch anders. Der zugrundeliegende Fall habe nämlich eine Besonderheit. Im hiesigen Fall mussten die Richter prozessual davon ausgehen, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu sogar miteinander verheiratet sind.

Endgültig geklärt wurde diese Frage zwar nicht. Allerdings konnte der Beklagte so viele Anhaltspunkte für eine bestehende Ehe zwischen den beiden Kabarettisten vortragen, dass ein einfaches Bestreiten von Carolin Kebekus nicht mehr genügte, um die Richter des Oberlandesgerichts vom Gegenteil zu überzeugen. Die Anhaltspunkte für die Ehe ergäben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen, sodass die Ehe prozessual unstreitig von den Richtern angenommen werden musste. Die Möglichkeit, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären darf, gibt es im Zivilrecht, im Gegensatz zum Strafrecht, nicht.

Erlaubte Berichterstattung über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre

Das Bestehen der Ehe also vorausgesetzt, war die Berichterstattung über ein „Verhältnis“ der beiden zulässig. Die Eheschließung gehöre zum Bereich der „Sozialsphäre“. Grundsätzlich dürfe über wahre Tatsachen aus diesem Bereich berichtet werden. Das umfasst folglich auch den Bericht über ein „Verhältnis“ der Ehepartner.

Dass Serdar Somuncu besonders sensible Themen – beispielsweise Textstellen aus Hitlers „Mein Kampf“ – satirisch behandle und dies möglicherweise eine Gefahr von Gewalttätigkeiten durch Neonazis mit sich bringe, begründe laut den Richtern keine Ausnahme. Die Richter argumentierten damit, dass Carolin Kebekus selbst mit derartigen Themen in der Öffentlichkeit präsent sei.

Medien dürfen bloße Gerüchte nicht folgenlos berichten

Das Oberlandesgericht Köln stellte in seiner Entscheidung aber auch klar, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handele. Denn der Beklagte habe, auch wenn ihm das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des „Gerüchts“ nicht bewusst war, eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet. Bloße „Gerüchte“ dürfen auch weiterhin nicht folgenlos von den Medien berichtet werden.

Autorin: Daniela Glaab

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