Check-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren eventuell doch kein Spam


OLG München, Urt. v. 23.01.2017, Az.: 21 U 4747/15

Möglicherweise ist die Check-Mail beim sogenannten Double-Opt-In-Verfahren doch kein Spam und damit zulässig.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23.01.2017 (Az.: 21 U 4747/15) hervor.

Worum geht es?

Jeder kennt das Problem: Diese nervigen Newsletter! Ist doch alles nur Spam…

Genau zu diesem Schutz vor Spam hat sich das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren entwickelt und durchgesetzt. Doch wie funktioniert dieses Verfahren? Zunächst stellt ein potentieller Kunde oder Nutzer eine Anfrage an das Unternehmen, beispielsweise indem er sich in einen Verteiler einträgt oder das Unternehmen erstmalig kontaktiert (sog. Single-Opt-In). Das werbetreibende Unternehmen wird erst in einem zweiten Schritt tätig. Und zwar wird an den potentiellen Kunden eine Check-Mail versandt. Meist findet sich darin ein Link, über den der Nutzer seine Anfrage nochmals aktiv bestätigen muss (sog. Double-Opt-In). Erst nach der erfolgten Bestätigung erhält der Nutzer E-Mails mit werbendem Inhalt. Das Double-Opt-In-Verfahren dient damit nicht nur dem Schutz vor Spam auf Seiten des potentiellen Kunden. Es gewährt auch dem werbetreibenden Unternehmen Rechtssicherheit, da der Versandt unangeforderter kommerzieller E-Mails verboten ist.

Bisherige Rechtsprechung qualifiziert Check-Mail als Spam

Allerdings ist streitig, ob die Nachfrage des Unternehmens, ob tatsächlich ein Einverständnis seitens des Betreffenden vorliegt, eventuell schon als Spam zu qualifizieren ist.

Vor einigen Jahren hatte diesbezüglich das Urteil des Oberlandesgerichts München (Urt. v. 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12) die Internetgemeinde in Aufruhr versetzt. Denn das Gericht erachtete bereits im bloßen Nachfragen, ob tatsächlich E-Mails mit kommerziellem Inhalt gewünscht seien (= Check-Mail), eine Spam-Nachricht, die zu unterlassen sei.

Bloßes Nachfragen beim Kunden doch kein Spam?

Nun musste sich ein neuer Senat des Oberlandesgerichts München erneut mit dieser Frage auseinandersetzen und vertrat dabei eine etwas andere Ansicht als die Richter zuvor.

Wörtlich heißt es in seinem Urteil:
„Wenn ein Unternehmen auf eine Nachfrage eines Kunden reagiert und nachfragt, ob er tatsächlich mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist, mag dies als bloße Nachfrage nicht unter den Begriff der Werbung fallen“.

Letzten Endes hatte im hiesigen Fall das Gericht die umstrittene Frage zur Check-Mail offen gelassen, da ihre Beantwortung zur Streitentscheidung nicht relevant war. Es ist daher nicht sicher, ob man mit dem vorliegenden Urteil der bisherigen Rechtsprechung den Rücken kehrt.

Autor: Daniela Glaab

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