Schadensersatzpflicht bei vorzeitigem Auktionsabbruch


Vorzeitiger Auktionsabbruch begründet Anspruch auf Schadensersatz

OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13

Ein anderweitiger Verkauf bei vorzeitigem Auktionsabbruch ohne berechtigten Grund begründet Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.2014 (Az.: 28 U 199/13) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall bot der Beklagte einen gebrauchten Gabelstapler auf der Auktionsplattform eBay zum Verkauf an. Dabei legte er den Startpreis bei 1 Euro fest. Der Beklagte konnte jedoch den Gabelstapler anderweitig verkaufen. Infolgedessen beendete er die Auktion mehr als 12 Stunden vor Auktionsende und strich sämtliche Gebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Angebot von 301 Euro der Höchstbietende. Er klagte auf Schadensersatz, weil er einen vorzeitigen Auktionsabbruch ohne Nennung eines berechtigten Grundes für unzulässig hielt und somit ein wirksamer Kaufvertrag zwischen ihm als Bieter und dem Verkäufer zustande gekommen sei.

Auktionsabbruch 12 Stunden vor Auktionsende erfordert Berechtigung

Grundsätzlich ist ein vorzeitiger Auktionsabbruch, ohne dass ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietendem zustande kommt, möglich. Dieser benötigt auch nicht immer einen berechtigten Grund. So entschied das Amtsgericht Darmstand (Az.: 303 C 243/13), dass ein Abbruch ohne berechtigten Grund dann zulässig sei, wenn die Auktion noch weitere 12 Stunden laufe.

Das Oberlandesgericht Hamm folgte dieser Auffassung nur bedingt. Laut dem Gericht sei trotz Abbruchs mehr als 12 Stunden vor Auktionsende immer dann eine Berechtigung erforderlich, wenn bereits Gebote vorliegen. Dies ergebe sich aus § 9 Nr. 11 eBay-AGB.

So lag der Fall hier. Die Auktion lief zwar noch mehr als 12 Stunden, aber es lagen bereits Gebote vor. Also hätte der Beklagte für den Auktionsabbruch einen berechtigten Grund nennen müssen, den er jedoch nicht vorweisen konnte. Durch den unberechtigten vorzeitigen Auktionsabbruch kam ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger als Höchstbietender zustande.

Schutz des Verkäufers vor gezwungenem Vertragsschluss?

Aus einer früheren Entscheidung des Landgericht Aurich (Az.: 2 O 565/13) geht hervor, dass der Verkäufer vor dem aufgezwungenen Vertragsschluss geschützt werden müsse, sofern nicht annähernd der Gegenwert des angebotenen Kaufgegenstands erreicht würde.

Im hiesigen Fall sprach sich jedoch das Oberlandesgericht Hamm dagegen aus. Der Beklagte war nicht dazu gezwungen den Startpreis bei 1 Euro zu belassen. Er hätte auch einen angemessenen Mindestpreis als Startpreis wählen können. Folglich musste der Beklagte nicht vor dem aufgezwungen Vertragsschluss geschützt werden.

Schadensersatzpflicht bei anderweitigem Verkauf

Aufgrund des zustande gekommenen Kaufvertrages, war der Beklagte dem Kläger zur Übereignung des Gabelstaplers verpflichtet. Dies war ihm jedoch nicht mehr möglich, da er den Gabelstapler bereits anderweitig verkaufte.

Aufgrund dessen bejahte das Oberlandesgericht Hamm einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 280, 283 BGB.

Autor: Daniela Glaab

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