Amazons Autocomplete-Funktion verletzt doch keine Markenrechte


OLG Köln, Urt. v. 12.08.2016, Az.: 6 U 110/15

Die Autocomplete-Funktion der Amazon-Suche verletzt doch keine Markenrechte.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 12.08.2016 (Az.: 6 U 110/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall klagte die österreichische goFit Gesundheit GmbH gegen Amazon. Gab man in die Suchmaske von Amazon Begriffe wie „gofit“, „gof“ oder „gofi“ ein, so vervollständigte die Autocomplete-Funktion von Amazon die Suche und schlug Begriffe wie „goFit Gesundheitsmatte“ oder „goFit Fußreflexzonenmassagematte“ vor. Die Klägerin sah hierin eine Markenrechtsverletzung, da sämtliche Treffer auf Produkte von Mitbewerbern der Klägerin führten. Sie selbst bot keinerlei Produkte über Amazon an.

LG Köln bejaht zunächst Markenrechtsverletzung

Erstinstanzlich wurde zunächst vom Landesgericht Köln (Urt. v. 24.06.2015, Az.: 84 O 13/15) eine Markenrechtsverletzung bejaht. Nach dessen Ansicht genügte für eine Bejahung einer Markenrechtsverletzung bereits die Möglichkeit, dass der Verbraucher bei Auswahl eines vorgelagerten Suchbegriffs annehmen könnte, es handele sich um die Produkte der Klägerin, was jedoch nicht der Fall war.

Richter des OLG Köln stellen sich dagegen

Entscheidend hierfür war, was der Verbraucher unter den Suchwortvorschlägen verstand. Nahm er an, dass lediglich irgendein sachlicher Zusammenhang zwischen seiner Eingabe und dem Suchwortvorschlag bestünde? Oder ging er davon aus, dass die bezeichneten Produkte tatsächlich auf der Seite der Beklagten erhältlich waren?

Laut den Richtern des Oberlandesgerichts Köln ließ sich gerade nicht feststellen, dass der Nutzer die Suchwortvorschläge der Beklagten bereits dahingehend verstand, dass er auf der Seite der Beklagten auch tatsächlich die entsprechenden Produkte vorfinden werde.

Demnach sprach nichts gegen die Verwendung einer Marke, um dem Verbraucher Alternativen zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers vorzuschlagen. Die  Klägerin durfte der Beklagten somit nicht jegliche Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung verwehren.

Unstreitig hielt aber auch das Oberlandesgericht Köln einen Hinweis wie:
„Ihre Suche ergab keinen Treffer. Folgende Produkte könnten Sie dennoch interessieren…“
auf der Seite der Beklagten für angebracht.

Autor: Daniela Glaab

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