Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ bleibt zum Teil verboten


Erdogans Klage auf Untersagung wird nur teilweise statt gegeben

LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2017, Az.: 324 O 402/16

Das Landgericht Hamburg bestätigt seine Entscheidung der vorangegangen einstweiligen Verfügung, dass Teile Böhmermanns „Schmähgedichts“ verboten bleiben.

 

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 10.02.2017 (Az.: 324 O 402/16) hervor.

Sachverhalt

Der zugrundeliegende Fall wird nahezu jedem bekannt sein. Schließlich sorgte er in den Medien für einiges Aufsehen. In der TV Sendung „Neo Magazin Royale“ verlas der Fernsehmoderator Jan Böhmermann sein bekanntes „Schmähgedicht“. Dieses befasste sich mit dem Präsidenten der türkischen Republik Recep Tayyip Erdogan und hatte vor allem dessen Unterdrückung kritischer Stimmen zum Inhalt. Das Gedicht wurde in dem Satire- Format immer wieder unterbrochen und durch Böhmermanns sogenannten Sidekick Kabelka kommentiert. Während des Vortrages wurde das Gedicht mit türkischem Untertitel übersetzt. Erdogan war der Ansicht, dass er schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und klagte auf Untersagung des gesamten Gedichts.

Böhmermann beruft sich auf Meinungs- und Kunstfreiheit

Jan Böhmermann hielt dem entgegen und berief sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GG. Er war der Ansicht, sein Gedicht diene der öffentlichen Meinungsbildung und solle die Grenzen der Satire aufzeigen. Des Weiteren müsse der Gesamtkontext, in den das Gedicht eingebettet war, betrachtet werden. Erdogan habe die Unterdrückung kritischer Stimmen auf die Spitze getrieben.

Das Landgericht Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass sich Böhmermann grundsätzlich auf Meinungs- und Kunstfreiheit berufen konnte. Laut den Richtern stelle die Kunstfreiheit jedoch kein schrankenloses Grundrecht dar. Das „Schmähgedicht“ durfte zwar als Satire einen großen Freiraum beanspruchen. Es erschien jedoch äußerst fraglich, dass Böhmermanns Erklärung „Das kann bestraft werden“ üble Beschimpfungen zu einer zulässigen Satire machte. Das sahen die Richter genauso und stellten klar, dass auch bei einer Satire die Möglichkeit bestehe, das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person derart zu verletzen, sodass sie zu verbieten sei.

Erdogan muss sich einiges gefallen lassen! – Jedoch nicht alles!

Bei der Abwägung bezüglich der Zulässigkeit des Gedichts berücksichtigte das Gericht den Gesamtkontext. Wichtige Punkte waren hierbei die Diskussion Böhmermanns mit seinem Sidekick über Meinungsfreiheit sowie der Umgang Erdogans mit Kritikern. Zentrale Rolle spielte auch die Einbestellung des deutschen Botschafters aufgrund eines im ZDF ausgestrahlten Beitrags, der ebenfalls Erdogan zum Gegenstand hatte und letztlich Anlass für das „Schmähgedicht“ darstellte. Als Staatsoberhaupt musste sich Erdogan sogar heftige Kritik gefallen lassen. Dies begründeten die Hamburger Richter damit, dass die Meinungsfreiheit aus dem besonderen Bedürfnis der Machtkritik erwachsen sei.

Die Kunstfreiheit könne nach dem Bundesverfassungsgericht jedoch dort eingeschränkt werden, wo sie allgemeine Persönlichkeitsrechte erheblich verletze. In einigen Passagen des „Schmähgedichts“ wurde der Kläger auf eine Stufe mit den beiden im Gedicht genannten Sexualstraftätern gestellt, indem behauptet wurde, der Kläger würde „Kinderpornos schauen“. Auch Teile des Gedichts, in denen Erdogan als unterhalb eines Schweins bzw. „Schweinefurzes“ stehend beschrieben wird, wurden verboten. Laut den Richtern sei allgemein bekannt, dass die Verbindung zu einem Schwein eine besonders schwere Beleidigung für einen Moslem darstelle.

Nur weil dem Zuschauer klar war, dass die fraglichen Passagen keinen realen Bezug hatten, musste das türkische Staatsoberhaupt keine derartigen Beleidigungen oder Beschimpfungen hinnehmen. Außerdem ging das Gericht davon aus, dass Böhmermanns Antwort „Dies mache doch keiner“ auf den Einwurf seines Sidekicks, das Gedicht würde doch nicht im Internet verbreitet werden, gerade nicht ernst gemeint war.

Untersagung einzelner Teile: Eingriff in künstlerische Gesamtkonzeption?

Ein Anspruch auf Untersagung bestand jedoch nur, soweit eine Rechtsverletzung vorlag. Diese bestand gerade nicht bezüglich aller Passagen. Erdogan musste sich insbesondere seine Politik und seine Stellung als Politiker entgegen halten lassen.

Das Gedicht blieb auch ohne die verbotenen Teile verständlich. Der Charakter des „Schmähgedichts“ als kritische Auseinandersetzung mit dem türkischen Staatsoberhaupt konnte trotz des Verbots einzelner Passagen gewahrt werden. Insofern stellte die Untersagung einzelner Teile keinen Eingriff in die künstlerische Gesamtkonzeption dar.

Übrigens: Wäre eine Aufteilung nicht möglich gewesen, so hätte dies zur Folge gehabt, dass das gesamte „Schmähgedicht“ als unzulässig erachtet worden wäre.

Autor: Daniela Glaab

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