Kostenloses Girokonto mit versteckten Kosten unzulässig
LG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2017, Az.: 38 O 68/16
Wird ein Konto als „kostenlos“ beworben, dann dürfen später auch keine Gebühren für die EC-Karte erhoben werden. Andernfalls ist die Werbung mit „Kostenloses Girokonto“ für den Verbraucher irreführend und damit unzulässig
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.Januar.2017 (Az.: 38 O 68/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewarb die Beklagte ihr Girokonto als kostenlos. Tatsächlich fielen später dennoch jährlich Kosten i. H. v. 10€ für die EC-Karte an. Darin sah die Wettbewerbszentrale eine Irreführung des Verbrauchers und ging gegen die Beklagte gerichtlich vor.
EC-Karten Gebühr unzulässig
Im Urteil folgte das Landgericht grundsätzlich der Ansicht der klagenden Wettbewerbszentrale.
So führte das Gericht aus, dass es sich zwar um ein Girokonto ohne Kontoführungsgebühren handele, der Verbraucher jedoch bei einem als kostenlos beworbenen Konto davon ausgehe, dass er auch keine weiteren Kosten tragen müsse. Zusätzlich handele es sich bei einer Girokarte um ein nötiges Mittel um Geld abzuheben, Kontoauszüge zu drucken usw.. Auch der Umstand, dass sich der Verbraucher eine kostenlose „White Card“ ausstellen lassen kann (nur Auszahlungen am Automaten) ändere daran nicht.
Ein kostenloses Girokonto muss für den Verbraucher kostenlos sein, so die Richter.
Autor: Anton Peter
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