Dashcam: Aufnahmen vor Gericht verwenden
LG Traunstein, Urt. v. 01.07.2016, Az.: 3 O 1200/15
Aufzeichnungen einer Dashcam können vor Gericht verwendet werden, wenn sie nicht länger als 30 Sekunden dauern und regelmäßig überschrieben werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 01.Juli.2016 (Az.: 3 O 1200/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Diesen hatte die Klägerin mit ihrer im Auto verbauten Dashcam aufgezeichnet und wollte die Aufnahmen vor Gericht als Beweis verwenden. Die Richter hatten dabei die Frage zu klären, ob die Klägerin hier die Aufnahmen vorbringen könne, oder es sich dabei um eine Grundrechtsverletzung seitens der aufgezeichneten Leute handelte.
Zulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen
Grundsätzlich werden Dashcam-Aufzeichnungen in der Rechtsprechung nicht zugelassen. Grund dafür ist der Umstand, dass Dashcams in der Regel während der Fahrt jeden wahllos erfassen und somit in die Grundrechte der jeweiligen Personen eingegriffen wird. Entscheidend kam es deshalb darauf an, ob hier das Interesse der Klägerin an einer Beweissicherung hinter dem Grundrecht der Informationellen Selbstbestimmung zurücktreten muss.
Nach der Ansicht des Landgerichts Traunstein handele es sich in der zugrunde liegenden Konstellation um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen. So habe die Dashcam immer nur 30 Sekunden dauerhaft aufgezeichnet und dadurch nur geringfügig in die Grundrechte eingegriffen. Wiegt man nun widerstreitende Interessen gegeneinander ab, müssen die Aufnahmen im zugrunde liegenden Fall als zulässig einstufen.
Autor: Anton Peter
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