Keine Haftung des Router-Inhabers bei gesichertem WLAN
BGH, Urt. v. 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15
Der Bundesgerichtshof verneint eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen über einen unbekannten Dritten, wenn das WLAN passwortgeschützt ist.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 220/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Inhaberin von Verwertungsrechten am Film „The Expendables 2“ gegen die Beklagte wegen öffentlichen Zugänglichmachens des Films durch „Filesharing“ auf Ersatz von Abmahnkosten. Der Film wurde im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht. Dies geschah, indem sich ein unbekannter Dritter unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Der Router der Beklagten war vom Hersteller mit einem 16-stelligen WPA2-Schlüssel gesichert worden, der auf die Rückseite des Routers aufgedruckt wurde. Die Beklagte änderte den Schlüssel nach der Inbetriebnahme des Routers Anfang 2012 nicht.
Prüfungspflichten des Inhabers eines Internet-Routers
Eine Haftbarkeit der Beklagten als Störerin kommt nur in Betracht, wenn sie ihre Prüfungspflichten verletzt hat. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Zugang überprüfen muss, ob sein Router beim Kauf über einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein ausreichend langes, individuelles Passwort verfügt. Sofern es sich bei dem voreingestellten Passwort um ein solches handelt, das für mehrere Geräte verwendet wird, verletzt die Beibehaltung dieser Verschlüsselung die Prüfungspflichten des Inhabers.
Keine Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN
Der Standard WPA2-Schlüssel ist als hinreichend sicher anerkannt. Verfügt der Router beim Kauf über einen solchen einmaligen Schlüssel und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Kauf des Routers seine Verschlüsselung nicht den marktüblichen Standards entsprechen, so verletzt der Inhaber dieses Routers nicht sein Prüfungsrecht, wenn er den voreingestellten WPA2-Schlüssel beibehält.
In einem solchen Fall haftet der Inhaber des Routers nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem unbekannten Dritten über seinen Internetzugang begangen werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 212/2016
Autor: Daniela Glaab
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