Massiv verschärfte Linkhaftung


LG Hamburg verschärft Haftung für Linksetzung

LG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2016, Az.: 310 0 402/16

Wer einen Link setzt, der auf eine Seite mit geklauten Bildern führt, haftet danach selbst.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016 (Az.: 310 0 402/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall stieß ein Fotograf auf eine Webseite mit einem Artikel, der mit einem von ihm angefertigten Foto versehen war. Dieses Foto stand zwar unter einer Creative Commons Lizenz, wurde aber unter Verstoß gegen die Lizenz bearbeitet, was selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Antragsgegner war jedoch ein Dritter, auf dessen Webseite sich ein reiner Textlink befand, der zur Webseite mit dem Artikel und dem unter Verstoß gegen die Lizenz bearbeiteten Foto führte.

Nach dem EuGH-Urteil zur Linkhaftung (Az.: C-160/15) musste nun das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht entscheiden.

Gewinnerzielungsabsicht: Bezüglich welcher Handlungen?

Im September hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass schon das bloße Setzen eines Links ein Verstoß gegen das Urheberrecht sein kann, wenn dieser auf eine Seite führt, auf der sich urheberrechtlich verletzte Inhalte befinden. Dies gelte dann, wenn der Linksetzende Gewinnerzielungsabsicht aufweist und sich nicht darüber vergewissert hat, dass das betroffene Werk, zu dem sein Link führt, mit entsprechender Befugnis veröffentlicht wurde.

Der EuGH hat hierbei offen gelassen, wann von einer Linksetzung „mit Gewinnerzielungsabsicht“ auszugehen ist und wie die Nachprüfungspflichten konkret auszusehen haben. Insbesondere stellt sich hierbei die Frage, ob die Linksetzung als solche, der Betrieb der konkreten Unterseite mit dem Link oder der Betrieb des Internetauftritts als Ganzes von der Gewinnerzielungsabsicht umfasst sein müssen.

Das Landgericht Hamburg folgt der weitestmöglichen Auslegung des EuGH-Urteils. Demnach genügt es, wenn die Webseite als Ganzes der Erzielung von Gewinn dienen soll. Als Grund für die weite Auslegung führt das Landgericht Hamburg an, dass der EuGH das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht nur benutzt, um festzustellen, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bezüglich des verlinkten Inhalts zumutbar sind.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Auswirkungen sind aus unserer Sicht fatal und haben weitreichende Folgen für verschiedenste Bereiche, wie z.B. für Blogger oder Informationsdienste. Unserer Meinung nach wird hier massivst in die Informations- und Kommunikationsfreiheit eingegriffen. Die Risiken sind schier unüberschaubar und führen zu Pflichten für Webseitenbetreiber, die schier nicht zu stemmen sind.

Autor: Daniela Glaab

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert