Am 28.11.2016 hat das LG Hamburg mit seinem Urteil zum Az. 315 O 293/15 die bisher ergangene Rechtsprechung zu den Werbeblockfiltern bestätigt. Danach verstößt die Firma Eyeo GmbH mit ihrer Software „Adblock Plus“ nicht gegen deutsches Wettbewerbs– oder Kartellrecht.
Adblock Plus verhindert Werbeanzeigen
Durch den Einsatz dieser Software werden Werbeanzeigen im Internet für den Nutzer geblockt. Gegen die Zahlung eines Entgelts und der Einhaltung bestimmter Kriterien, können sich Firmen jedoch auf eine so genannte „weiße Liste“ setzen lassen. Anzeigen von solchen Firmen werden als akzeptabel eingestuft und weiter angezeigt.
Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage von Spiegel Online, die in der Werbefilter Software eine Gefährdung ihres Geschäftsmodells sieht.
Keine Verletzung von Wettbewerbs-, Urheber- oder Kartellrecht
Die Hamburger Richter sahen hierin jedoch keine Verletzung von Wettbewerbs-, Urheber- oder Kartellrecht. Der Nutzer könne selbst entscheiden, ob er Werbung angezeigt bekommt oder nicht. Eine marktbeherrschende Stellung der Firma Eyeo GmbH konnten das Gericht auch nicht feststellen. Es gäbe genügend Nutzer, die keinen Werbeblockfilter einsetzen.
Mit dieser Entscheidung schließt sich das LG Hamburg den früheren Entscheidungen des OLG Köln und des LG München I an. Diese gehen ebenfalls von der Rechtmäßigkeit solcher Werbeblocker aus.
Geschäftsmodell jedoch fragwürdig
Grundsätzlich ist diese Entscheidung natürlich zu begrüßen. Bedenklich halten wir jedoch, dass Werbung dann weiter angezeigt wird, wenn hierfür ein Entgelt bezahlt wird. Auch wenn zusätzlich noch „weitere Kriterien“ zu erfüllen sind, führt diese „weiße Liste“ das Grundprinzip des Werbeblockfilters ad absurdum.
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung im Juni diesen Jahres zu Gunsten des Springer Verlages das Geschäftsmodell in Bezug auf die Bezahlung der „weißen Liste“ der Firma Eyeo GmbH insoweit für unzulässig erachtet.
Autor: Beatriz Loos, Rechtsanwältin
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