Streit um Heftstreifen-Werbung
OLG Jena, Urt. v. 11.05.2016, Az.: 2 U 663/15
Wir alle kennen sie bzw. haben sie schon einmal benutzt – Heftstreifen. Kleine gebogene Klammern in einem gelochten Papp- oder Kunststoffstreifen, welche unseren Büroalltag erleichtern sollen.
Wird mit einer Materialbeschaffenheit geworben, bei der der Durchschnittsverbraucher nicht davon ausgeht, dass das beworbene Produkt zu 100-Prozent aus diesem Material besteht, ist dies zulässig.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 11.05.2016 (Az.: 2 U 663/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewarb die Beklagte auf ihrer Website Heftstreifen mit der Aussage „Heftstreifen Metall“. Da die Heftstreifen jedoch nicht zu 100-Prozent aus Metall bestanden, erhielt sie eine Abmahnung.
Verbraucher erwartet keinen Vollmetall-Heftstreifen
Anders als die Klägerin stufte das Oberlandesgericht Jena die Werbung als zulässig ein. Auch wenn hier die Bezeichnung „Heftstreifen Metall“ verwendet wird, erwarte nach Ansicht des Gerichts der Durchschnittsverbraucher keinen Heftstreifen, welcher zu 100-Prozent aus Metall besteht. Vielmehr verstehe man unter einem Heftstreifen aus Metall, einen Heftstreifen, dessen Halteklammer aus Metall besteht und dadurch eine erhöhte Stabilität bietet.
Autor: Anton Peter
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