Reine Werbeprospekte von Textilkennzeichnungspflicht verschont
BGH, Urt. v. 24.03.2016, Az.: I ZR 7/15
Die aus der TextilKennzVO hervorgehenden Textilkennzeichnungspflicht gilt nicht für reine Werbeprospekte ohne Bestellmöglichkeit.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2016 (Az.: I ZR 7/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war die Beklagte Betreiberin von ca. 60 Bekleidungshäusern innerhalb Deutschlands. Nachdem sie als Postwurfsendungen verteilte Faltblätter für Bekleidungsstücke aus ihren Häusern in Umlauf brachte, forderte die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.)von ihr dies künftig zu unterlassen. Grund dafür sei nach Ansicht der Klägerin der Umstand, dass auf dem Faltblatt Bekleidungsstücke mit Preisen jedoch ohne Angaben zur textilen Zusammensetzung abgebildet waren.
Pflichten der Textilkennzeichenverordnung
Grundsätzlich müssen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen angegeben werden. Dies bezieht sich jedoch auf den Zeitpunkt der Bereitstellung des Textilerzeugnisses auf dem Markt oder mit anderen Worten jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Dies soll dem Verbraucher ermöglichen, vor dem Kauf den Fasergehalt zutreffend zu erkennen und damit eine informationsgeleitete Kaufentscheidung zu treffen. Diese Verpflichtung tritt jedoch erst in Kraft, sobald der Händler dem Verbraucher die Ware in einer Weise anbietet, dass dieser sie unmittelbar erwerben oder im Wege der Fernkommunikation bestellen kann.
Hier handelte es sich jedoch um ein reines Werbeprospekt der Beklagten, für welches die Pflichten der Textilkennzeichenverordnung an dieser Stelle nicht gelten.
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