Double-Opt-In: Checkmail kein Spam
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15
Die Checkmail beim Double-Opt-In-Verfahren ist doch kein Spam.
Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.03.2016 (Az.: I-15 U 64/15) und ist damit genau gegenteiliger Auffassung wie das Oberlandesgericht München (OLG München, Urt. v. 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12). Dieses hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass es sich bei Checkmails um Spam handelte.
Werbemails – Einwilligung des Empfängers erforderlich
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG der Versender bei Email-Werbung darlegen und beweisen muss, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorlag. Zum Nachweis ist die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Empfängers erforderlich. Dabei hat er die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass niemand ohne vorheriges Einverständnis Werbung von ihm erhält.
Double-Opt-In-Verfahren ist wirksam!
Entgegen der Ansicht der Münchener Richter stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass es das Double-Opt-In-Verfahren für eine wirksame Möglichkeit hält, Verstöße vorzubeugen und die Checkmail im Verbraucherinteresse stehe. So seien diese eine sinnvolle Lösung, um festzustellen ob es sich beim registrierten User wirklich um den Empfänger handelt und ob dieser tatsächlich Werbung erhalten möchte.
Autor: Anton Peter
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