Einbindung von „Gefällt mir“-Button wettbewerbswidrig
LG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15
Die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook ist wettbewerbswidrig, wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass beim Nutzen des Buttons die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übermittelt wird.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016 (Az.: 12 O 151/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging der Verbraucherschutzverband gegen einen Bekleidungs-Online-Shop vor, auf dessen Website ein „Gefällt mir“-Button von Facebook eingebunden war und bei jedem Website-Aufruf, die IP-Adresse des Besuchers an Facebook übermittelt wurde. Der Verbraucherschutzverband hielt dies für wettbewerbswidrig und verlangte von der Beklagten Unterlassung.
Übermittlung personenbezogener Daten und der Wettbewerb
Grundsätzlich gilt, dass der Besucher einer Website über die Art, Umfang und den Zweck der Erhebung personenbezogener Daten informiert werden muss. Dies regeln unter anderem §§ 12 und 13 Telemediengesetz (TMG), welche als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen sollen. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass hier auch der Wettbewerb selbst geschützt werden muss, da „Gefällt mir“-Button und dadurch generierte Likes sowohl dem Absatz dienen als auch Werbung für das jeweilige Unternehmen sind, über welche der jeweilige Besucher hoffentlich zum Kunden wird.
Das Landgericht kategorisierte in diesem Zusammenhand die automatische Übermittlung der IP-Adresse bei der Benutzung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook als Übermittlung von personenbezogenen Daten. Schließlich könne man bei Facebook eingeloggte Besucher über die IP-Adresse direkt dem jeweiligen Facebook-Konto zuordnen und auch falls sich der Besucher nicht bei Facebook eingeloggt hat, ist eine Zuordnung über die Cookies immer noch möglich.
Unterlassungsklage bzgl. „Gefällt mir“-Button erfolgreich
Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Beklagte hier ihrer Unterrichtungspflicht gem. § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bezüglich Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten nicht nachgekommen ist und damit unlauter im Sinne von § 3a UWG handelte. Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass der Verweis mittels Link auf die Datenschutzerklärung der Website hier nicht ausreichend sei und auch keine Einwilligung der Besucher in die Datennutzung im Sinne von § 12 TMG vorlag. Auch sei hier die Übermittlung der IP-Adresse nicht durch § 15 TMG gerechtfertigt, da der „Gefällt mir“-Button für den Betrieb des Onlinehandels nicht erforderlich ist, sondern nur dem Marketing dient. Deshalb sprach das Landgericht hier dem Verbraucherschutzverband einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG zu.
Autor: Anton Peter
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