OLG Frankfurt a. M.; Urt. v. 05.04.2016; Az.: 11 U 113/15
Der Online-Handel mit Produkt-Keys verstößt gegen das Urheberrecht, sofern mit dem jeweiligen Produkt-Key nicht auch die eigentliche Software weitergegeben wird bzw. der Verkäufer seine eigene Software-Kopie unbrauchbar macht.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 05.04.2016 (Az.: 11 U 113/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall vertrieb die Beklagte Produkt-Keys eines Software-Pakets, ohne die eigene Kopie des Programms mitzugeben bzw. unbrauchbar zu machen. Die verwendeten Produkt-Keys stammten dabei aus einer Volumen-Lizenz, welche noch nicht vollständig ausgeschöpft worden war.
Software-Urheber verlangt Unterlassung
Nun forderte der Kläger vor Gericht Unterlassung von der Beklagten und erhielt Zustimmung von den Frankfurter Richtern. Grundsätzlich stehe ihm als Urheberrechts-Inhaber gemäß §§ 97 Abs. 1, 69 c UrhG das Recht zu, von der Beklagten Unterlassung zu fordern, sofern er nicht in die Übermittlung der Produkt-Keys und die Vervielfältigung seiner Software eingewilligt hat und das Verbreitungsrecht gem. § 69 c Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz UrhG nicht erschöpft ist – so das Gericht.
Sollte eine Erschöpfung nämlich eingetreten sein, dann erstreckt sich das Recht zum Weiterverbreiten der Software sowohl auf die Weitergabe eines Datenträgers selbst als auch auf die Bekanntgabe des Produkt-Keys. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass die Berechtigung zum Weiterverkauf daran gebunden ist, dass der Verkäufer keinerlei Kopie der veräußerten Software zurückbehalten darf. Das heißt, der Verkäufer muss entweder seine eigene Software-Kopie unbrauchbar machen oder er übergibt sie dem Käufer.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. ist dabei ähnlich der des Landgerichts Berlin (Urt. v. 11.03.2014; Az.: 16 O 73/13), welches im Vergleich jedoch noch einen Schritt weiter ging und generell die Möglichkeit ablehnte, einen Produkt-Key unabhängig von der Software zu verkaufen.
Autor: Anton Peter
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