Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 29. April 2016; Beschluss vom 10. März 2016
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit auch die Freiheit umfasst, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Darstellung als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger des Ausgangsverfahrens der ehemalige Gatte der Beschwerdeführerin, welche ihn Anfang 2010 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung angezeigt hatte. Nachdem der Beklagte im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht freigesprochen wurde, weil ihm die Taten nicht nachgewiesen werden konnten, gab es in der Zeit nach dem Prozess verschiedene Interviews sowohl mit der Klägerin als auch mit dem Beklagten. Der Kläger im zugrunde liegenden Fall forderte in der Folgezeit Unterlassung mehrerer Äußerungen, die im Rahmen eines Interviews mit der Beklagten geführten Interviews von ihr getätigt wurden. Nach Verurteilung der Beschwerdeführerin vor dem Landgericht, erfolgloser Berufung vor dem Oberlandesgericht und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof; wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle drei Entscheidungen. Im Wesentlichen rügt sie die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Beschwerdeführerin wird in ihrer Meinungsfreiheit verletzt
Zu Recht, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. So sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht erwiesen unwahr und deshalb als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens anzusehen. Diese sind keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungen, die unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen.
So umfasst dieses Recht auch die Freiheit persönliche Wahrnehmungen von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein und wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.
Hier genügen die zugrunde liegenden Entscheidungen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Zwar berücksichtigen die Gerichte das öffentliche Informationsinteresse, verkennen aber die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Freiheit ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann.
Kein Kommentar