BGH, Urt. v. 16.02.2016, Az.: VI ZR 367/157
Veraltete Beiträge über den Verdacht einer Straftat in Zusammenhang mit einem später eingestellten Ermittlungsverfahren, welche zudem Namen und/oder Bild des Beschuldigten enthalten sind nur rechtmäßig, wenn eine umfassende Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu Gunsten der Presse ausgeht.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.Februar.2016 (Az.: VI ZR 367/157).
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger (Fußballprofi) von der beklagten Zeitung Beiträge über aus dem Online-Archiv zu löschen. Diese berichteten über Ermittlungsverfahren, welche gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. So soll eine Frau nach der Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mittels K.O.-Tropfen betäubt und vergewaltigt worden sein. Nachdem die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sind, hielt die Beklagte die Artikel dazu weiterhin in ihrem Online-Archiv bereit, fügte lediglich die Anmerkung „Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom…Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt.“
Zeitpunkt der Veröffentlichung entscheidend
Entscheidend kam es für die Beurteilung der Beiträge darauf an, ob sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässig waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, dann wäre das weitere Bereitstellen im Online-Archiv grundsätzlich unzulässig.
Hierbei entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Zeitung. Diese habe zu Recht über die Vorfälle und berichtet. So heißt es: „Nach der ständigen Rechtsprechung […] darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB).“ Dies gelte hier auch für die Berichterstattung über die Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. So bestand für die Berichterstattung ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit „Öffentlichkeitswert“ verleihen – so der BGH.
Autor: Anton Peter
Kein Kommentar