Abmahnung wegen Verstoß gegen PAngVO

Preisangaben für nicht im Voraus ermittelbare Kosten

BGH, Urt. v. 14.01.2016, Az.: I ZR 61/14

Unternehmen müssen auch Preise für nicht im Vorfeld ermittelbare Kosten, wie Pauschalen, Kilometergeld etc. angeben. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) vor.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2016 (Az.: I ZR 61/14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte (Betreiber eines Bestattungsunternehmens) mit Preisangaben geworben, ohne Preise für nicht im Vorfeld ermittelbare Kosten anzugeben. Lediglich der Hinweis „Wir machen Sie drauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z.B. Überführung, Grabarbeiten entstehen“ befand sich unter der Preistabelle.

Angabe der Berechnungsgrundlage erforderlich

Sowohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG als auch nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken seien hinsichtlich der Kosten für Bestattungsleistungen, deren genaue Höhe nicht feststehe, zumindest die von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängigen Angaben dazu zu machen, auf welcher Grundlage sie berechnet würden.

So muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dieser wird als „Gesamtpreis“ bezeichnet.

Hier fehlte zwar der Gesamtpreis, weil im Vorfeld nicht alle Kosten aufgeführt werden konnten, dann genüge es jedoch nicht lediglich einen Hinweis wie oben zu geben. Der Beklagte hätte vielmehr die Konditionen für die spätere Berechnung nennen müssen.

Folglich hätte er angeben müssen, dass es Entfernungspauschalen gibt bzw. nach Kilometern abgerechnet wird.

Autor: Anton Peter

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