Bei glaubhafter Benennung eines mutmaßlichen echten Täters haftet der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer.
Dies geht aus einer mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg vom 29.04.2015 (Az.: 17 C 1829/14) hervor, welche wir für eine unserer Mandantinnen erwirkt haben.
Sachverhalt
Es wird nach den letzten BGH-Urteilen immer schwieriger, sich erfolgreich gegen P2P-Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Schön, dass es uns im vorliegenden Fall dennoch gelungen ist! Die Parteien stritten um Aufwendungsersatz und Schadensersatz wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung. Während die Klägerin (Rechteinhaberin an dem Film „Niko, Rentier hebt ab“) behauptete, dass die Beklagte den Film über ihren Internetanschluss illegal zum Download angeboten hat, wies die Beklagte (zu Recht) den Vorwurf von sich und ließ über unsere Kanzlei den damaligen Lebensgefährten als Täter benennen, was der Klägerin aber (wie leider so oft) völlig egal war. Vielmehr gab es wie immer nur pauschales Feilschen um Kosten und keine ausreichende Einzelfallwürdigung.
Gericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Würzburg wies schließlich die Klage ab, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte ihre Urheberrechte verletzt hat bzw. als Störer für eine Urheberrechtverletzung haftet. Insbesondere kam die Beklagte durch Nennung des wahren Täters vollumfänglich ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nach.
AG: Beklagte weder Täter noch Störer
Hier kam es entscheidend darauf an, dass die Beklagte glaubhaft und umfassend jedweden Vorwurf von sich weisen konnte. Denn sie ließ im Verfahren vortragen, dass ihr damaliger Lebensgefährte sowohl den PC, als auch den Internetanschluss nutzte. Darüber hinaus nannte sie seine Adresse und konnte sogar eine andere Person nennen, die gehört hatte, wie der echte Täter die Tat zugegeben hatte. Damit erfüllte sie ihre sogenannte sekundäre Beweislast als Anschluss-Inhaberin und nannte dem Gericht einen konkreten Täter für die streitgegenständlich behauptete Urheberrechtsverletzung.
Nichtsdestotrotz legte die Klägerin Berufung ein und versuchte bis zuletzt, die Beklagte zu einem Vergleich zu bewegen, was diese glücklicherweise abgelehnt hat. Erst kurz vor der mündlichen Verhandlung knickte die Klägerin ein und nahm die Berufung zurück, so dass das Urteil nun rechtskräftig ist.
Autor: Holger Loos
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