OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15
Werbung mit CE-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe von echten Prüfzertifikaten (TÜV) ist wettbewerbswidrig.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.Februar.2016 (Az.: I-15 U 58/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall vertrieb die Beklagte über das Internet einen Wecker. Dabei warb sie mit der Angabe „inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“ und erhielt dafür eine Abmahnung. Grund dafür war nach Ansicht des Klägers (Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), dass durch die Zusätze wie „geprüft“ oder „CE“ in unmittelbaren Zusammenhang mit „TÜV“, „GS“ beim Verbraucher die irrige Vorstellung hervorrufen, dass sich bei „CE“ um ein Prüfkennzeichen handelt und der Wecker über ein zusätzliches Qualitätssiegel verfügt.
CE-Kennzeichen – was ist das?
Mit einem CE-Kennzeichen erklärt der Hersteller gemäß EU-Verordnung 765/2008, dass das gekennzeichnete Produkt den geltenden Anforderungen genügt, welche in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.
Irreführende Werbung mit CE-Kennzeichen
Nachdem die Klage zunächst vor dem Landgericht abgewiesen wurde, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf besagte Werbung als wettbewerbswidrig.
Das Gericht stufte die Werbung als unlauter nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ein.
Dort heißt es:
„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt […]. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; […]“
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hier um die Angabe einer unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angabe über die Beschaffenheit der Ware. Dabei stellte es für seine Bewertung auf die Vorstellung eines durchschnittlichen Verbrauchers ab. Dieser ist grundsätzlich durchschnittlich informiert und verständigt, situationsbedingt aufmerksam und beanstandete Angabe nur rechtens, wenn seine Vorstellung mit der des beworbenen Verkehrskreises übereinstimmt. Entscheidend kommt es dabei auf den Gesamteindruck an.
CE-Kennzeichen ist kein Prüfungssiegel
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei dem CE-Kennzeichen um kein klassisches Prüfungssiegel, sondern um eine reine Herstellererklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards, die nicht der Regelung der Nr. 2 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unterfällt. Daher besteht gerade bei CE-Kennzeichen eine hohe Gefahr der Irreführung des Verbrauchers.
CE-Kennzeichen + TÜV + GS
Nicht zu verwechseln ist, dass es hier nicht zu einem Wettbewerbsverstoß wegen der Angabe „CE“ gekommen ist, diese ist schließlich gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG Pflicht, sondern wegen der Kombination aus „CE“, „TÜV“ und „GS“.
So muss der Unternehmer schon alleine aus dem sehr hohen Irreführungs-Risiko des CE-Kennzeichens alleine, höchste Sorgfalt walten lassen. Wirbt er mit „CE-geprüft“ oder macht nicht neutrale Angaben in Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung läuft er Gefahr abgemahnt zu werden. Diese Vorgaben missachtet er auch, wenn er in unmittelbarem textlichem, graphischem Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln abgedruckt wird und dem Verbraucher suggeriert wird, dass das CE-Zeichen auch ein Beleg für durch Dritte geprüfte Qualität ist.
Autor: Anton Peter
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