„sponsored by“ zu unscharf

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 ­ I ZR 2/11 ­ „GOOD NEWS II“ entschieden, dass ein redaktioneller Beitrag, für den ein Entgelt bezahlt wird, stets mit dem Begriff „Anzeige“ zu kennzeichnen ist. Jede unscharfe Formulierung ist zu vermeiden.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Beklagte im Jahr 2009 zwei Anzeigen in ihrem kostenlosen Anzeigenblatt „Good News“, für die sie ein Entgelt von Sponsoren erhalten hatte, veröffentlichte und mit dem Begriff „sponsored by“ kennzeichnete. Hierin sah die Klägerin, die Herausgeberin des „Stuttgarter Wochenblatts“ einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG iVm § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg, weil die Anzeige nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet sei.

Im § 10 LPresseG BW heißt es wie folgt:

„Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.“

Der BGH hat klar festgestellt, dass mit der Bezeichnung der redaktionell aufgemachten Beiträge „sponsored by“, für die die Beklagte Geld von Sponsoren erhalten hat, den Anforderungen nach dem LPresseG BW nicht genüge getan wird. Daher bestätigte das Gericht den Unterlassungsanspruch und wies darauf hin, dass solche Anzeigen immer mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen sind.

Quelle: Pressmitteilung des BGH Nr. 23/14

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