Neue Abmahngefahr wegen falschen Einträgen in Google-Places-Profilen

Es ist wettbewerbswidrig, in einem Google-Places-Profil den falschen Firmensitz anzugeben. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Abmahnung eines Mitbewerbers ist berechtigt. So entschied kürzlich das Landgericht München I (Beschluss vom 22.03.2011, Az. 17 HK O 5636/11).

Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Ersten Berichten zufolge war im Google-Places-Profil der Abgemahnten nicht der tatsächliche Geschäftssitz angegeben, sondern der Name und die Postleitzahl eines unweit entfernten Nachbarortes. Das wollte ein Mitbewerber nicht hinnehmen und mahnte kostenpflichtig ab. Das Landgericht gab ihm Recht und verbot der Abgemahnten, zukünftig in Google Places den falschen Ort zu nennen, weil dies irreführend sei. Die Abgemahnte muss nun auch die Kosten aus einem Streitwert von 10.000 EUR tragen.

Mit dieser Entscheidung dürfte das Gericht einmal mehr Unternehmer gegen sich aufgebracht haben. Dass auf einer Firmenwebsite die Angaben korrekt sein müssen, versteht sich mittlerweile von selbst. Dass die Unternehmer jetzt aber zudem auch jeden einzelnen Firmeneintrag bei Drittanbietern überprüfen und ggf. korrigieren müssen, egal ob in Google, Facebook, Xing, Twitter oder sonstigen Verzeichnissen, dürfte nur sehr bedingt für Begeisterung sorgen.

Nicht zum ersten Mal werden durch eine solche Entscheidung Unternehmer vor Anforderungen gestellt, die faktisch kaum einzuhalten sind. Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, werden Unternehmen zukünftig exakt Buch führen müssen, wo ihre Firmendaten überall veröffentlicht sind. Sobald sich irgendetwas ändert (z.B. Sitzverlegung, neue Firmenbezeichnung, Gesellschafterwechsel, Telefonnummer…), müssten sämtliche Einträge zeitgleich angepasst werden.

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