BGH, Urt. v. 11.11.2014, Az.: VI ZR 18/14
Verletzung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch einen Dritten (RSS-Feed-Abonnent) führt nicht zwingend zur Haftung desjenigen, der die Erklärung abgegeben hat.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2014 (Az.: VI ZR 18/14) hervor.
Im zugrundeliegenden Fall hatte Frau H. gegen Bild eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erstritten, in welcher Bild untersagt wurde, ein Bildnis von Frau H. mit der Überschrift „Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ (Bild vom 13.10.2009) zu verbreiten. Bild löschte es daraufhin von seiner Internetpräsenz und versah es mit einem Sperrvermerk, der an die Adressaten eines „großen Verteilers“. Am 16.10.2009 konnte man das durch die Unterlassungserklärung „gesperrte“ Bild jedoch auf der Internetpräsenz einer anderen Nachrichtenagentur sehen, welche es vorher über den RSS-Feed von Bild bezogen hat.
BGH: Unterlassungserklärung soll Wiederholungsgefahr verhindern
In der Unterlassungserklärung hieß es „…es künftig zu unterlassen…“. Zwar habe Bild grundsätzlich die Pflicht oblegen, drohende Verletzungen der Unterlassungserklärung abzuwenden und diesbezüglich in zumutbarem Umfang auch auf Dritte außerhalb ihrer eigenen Betriebsorganisation einzuwirken.
Hier sei es ihr jedoch nicht zumutbar gewesen, vorsorglich jeden Abonnenten in Kenntnis zu setzen, dass ein RSS-Feed wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden sei. Bild hätte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht alle Bezieher des kostenlosen Feeds überprüfen können und es wäre auch nicht möglich gewesen die Verbreitung des Bildes zu dem Zeitpunkt zu verhindern. Daher schiede ein Anspruch gegen Bild mangels Verschulden aus.
Autor: Anton Peter
Kein Kommentar