Einverständniserklärungen für Werbemails dokumentieren

– LG Nürnberg Fürth, Az. 15 S 7385/13 –

Werbemails sind in der Regel unzulässig, sofern der Empfänger nicht in deren Erhalt vorher eingewilligt hat. Sollte der Verbraucher dem Erhalt von Werbemails jedoch zugestimmt haben, muss jede Einwilligungserklärung vom Unternehmer vollständig dokumentiert werden, um die Zustimmung ausreichend nachweisen zu können.
Dies geht aus der Entscheidung des LG Nürnberg Fürth hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger (Rechtsanwalt) von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbemails. Die Beklagte trug dahingegen vor, dass der Rechtsanwalt sich in dem Online Verzeichnis registrierte, die Bestätigungsmail für die Werbemails beantwortete und somit ausdrücklich in den Erhalt einwilligte (sog. Double-opt-in-Verfahren). Als Nachweis brachte die Beklagte ihren IT-Mitarbeiter vor, der die korrekte Durchführung vor Gericht bezeugen sollte. Nachdem die Klage des Rechtsanwalts erstinstanzlich abgewiesen wurde, ging er vor dem LG Nürnberg Fürth in Berufung.

Keine vollständige Dokumentation der Einverständniserklärung – Kein Nachweis

Das Gericht befand den Zeugen für den Beweis der Einwilligung des Rechtsanwalts als nicht geeignet, da er keine Angaben dazu machen konnte wann und wie der Rechtsanwalt eingewilligt haben soll. Es wurde von ihm lediglich dargelegt, dass das Double-opt-in-Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, was jedoch einen Nachweis für die erteilte Einverständniserklärung nicht ersetzen könne.
Der Rechtsprechung des BGH folgend, hätte die Beklagte die Einverständniserklärung konkret dokumentieren müssen, um die Einwilligung ausreichend nachweisen zu können.
Infolge dessen stellten die zugesandten Werbemails eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, in welche der Anwalt nicht eingewilligt hatte. Das Gericht sprach ihm einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu und hob damit die erstinstanzliche Entscheidung auf, bei welcher seine Klage abgewiesen wurde.

Autor: Anton Peter

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