Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13, entschieden, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht einfach auf ein Jahr verkürzt und als Gebrauchtware verkauft werden kann, wenn eine Ware keine Originalverpackung mehr hat bzw. vom Verkäufer einmal vorgeführt wurde.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass ein Händler im Jahr 2011 auf dem Internetportal eBay ein Notebook als „B-Ware“ verkauft und im Rahmen seiner Auktion auf seine AGB verwiesen hatte, in denen die Gewährleistung für solche Waren auf 1 Jahr verkürzt wurde. Der Händler erklärte weiterhin, dass eine B-Ware vorliege, wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden bzw. beschädigt oder das Gerät einmal vorgeführt worden sei.
Ein Verband wandte sich gegen diese Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren auf ein Jahr mit dem Argument, dass eine gebrauchte Ware nicht bereits dann vorliege, wenn die Originalverpackung fehle, das Gerät schon einmal vorgeführt oder von einem Kunden angesehen worden sei.
Das OLG Hamm gab dem klagenden Verband Recht und erläuterte, dass ein einmaliges Vorführen eines Gerätes, das Ansehen durch einen Kunden oder das Fehlen einer Originalverpackung noch nicht zu einem gebrauchten Zustand der Ware führen. Eine Ware gelte erst dann als gebraucht, wenn sie der gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sei.
Der Händler dürfe zwar solche Ware weiterhin als B-Ware bezeichnen, die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren jedoch nicht kürzen.
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