LG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14
Fehlerhafte Datenschutzerklärungen auf Homepages zu Facebook-Plugins (z.B. Facebook-Like-Button) stellen keine Wettbewerbsverstöße dar und sind dadurch nicht abmahnfähig.
Dies lässt sich dem Teilurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.10.2014 (Az.: 2-03 O 27/14) entnehmen.
Aufklärungspflicht des Dienstanbieters – § 13 TMG
In § 13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) heißt es:
„Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn […] über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten […]“.
Im zugrunde liegenden Fall lautete die Datenschutzerklärung des Beklagten wie folgt:
„Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht. Ausgenommen hieran sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen. In diesen Fällen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß.“.
Gleichzeitig wurde jedoch auf der Homepage des Beklagten der Facebook-Like-Button verwendet, der Daten an Facebook überträgt.
Der klagende Mitbewerber sah darin keine ausreichende Aufklärung nach § 13 TMG und mahnte den Beklagten ab.
LG Frankfurt a. M. – Kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten
Das Landgericht befand, dass es sich in vorliegendem Fall um keinen Wettbewerbsverstoß des Beklagten handelt.
Grund dafür: Um einen Wettbewerbsverstoß zu begehen, muss gegen Wettbewerbsrecht verstoßen werden, was vorliegend nicht der Fall ist, da § 13 TMG keine wettbewerbsrechtlich relevante Norm ist.
Daher konnte es im Ergebnis die Frage offen lassen, ob die Datenschutzerklärung des Beklagten fehlerhaft ist oder nicht.
Es führte jedoch aus, dass sich eine fehlerhafte Datenschutzerklärung im Gegensatz zu geschäftsbezogenen Informationspflichten (z.B. unrichtige oder unvollständige Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufsrecht- oder Rückgaberecht) nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers der Website auswirkt.
Zweck von § 13 Abs. 1 TMG ist vorwiegend, dass Nutzer einen Überblick über die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten erhalten und nicht vor der Beeinflussung ihrer geschäftlichen Entscheidung geschützt werden.
Auch wenn sich § 13 Abs. 1 TMG auf Verbraucher bezieht, sei dies nicht ausreichend und es wäre vielmehr erforderlich, dass er gerade aufgrund seiner Marktteilnahme in seinen Interessen betroffen ist, was hier nicht der Fall ist.
Autor: Anton Peter
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