KG Berlin, Urteil vom 12.10.2012
Az.: 5 U 19/12
Dem Urteil des KG Berlin liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegner vertrieben ein Getränk mit der Bezeichnung „Ginger Beer“, das allerdings tatsächlich kein Bier oder Bierbestandteile enthielt.
Das KG Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 12.10.2012 im Ergebnis klargestellt, dass die Benennung eines Getränks als „Ginger Beer“, wenn das Getränk jedoch kein Bier enthält, irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts sein könne, weil und soweit dies vom deutschen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bier(bestandteile) verstanden wird.
Die vom Antragsgegner verwendete Darstellung des antragsgegenständlichen Getränks als „Ginger Beer“ sei unzulässig, was einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers auslöse. Denn es handele sich insofern um eine (jedenfalls) irreführende Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Ansicht des Antragstellers, dass die Bezeichnung des Getränks als „Ginger Beer“ vom inländischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bier(bestandteile) verstanden werde, sei- zumindest im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit – zu folgen.
Die Entscheidung des KG Berlin ist insoweit keine Überraschung. Der vom Gericht zu entscheidende Fall kann beinahe als Paradebeispiel für eine wettbewerbsrechtliche Irreführung gesehen werden.
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