OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014, Az.: 6 U 178/13
Auch wenn der Amazon-Händler keinen Einfluss auf die UVP-Preiseangaben von Amazon hat, haftet er für die fehlerhaften Angaben.
Dies bestätigte das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 28.05.2014 (Az.: 6 U 178/13).
Falscher UVP-Preis stellt Wettbewerbsverbot dar
Wird eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) verwendet, so ist darauf zu achten, dass es sich dabei auch wirklich um eine Preisempfehlung des Herstellers handelt und nicht um eine fiktive oder veraltete Angabe.
Werden falsche UVP-Preise verwendet ist darin eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen, welche über einen besonderen Preisvorteil täuscht und damit gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG verstößt.
Keine Einflussmöglichkeit steht Haftung nicht entgegen
Auch wenn es Amazon vorbehalten ist UVP-Preise gegenüberzustellen und Händler grundsätzlich keine Einflussmöglichkeit darauf haben, stehe dies ihrer Haftung bezüglich der verschuldensunabhängigen Haftung für ihr eigenes Angebot im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. So das Gericht.
Angebote müssen auf Wettbewerbsverstöße kontrolliert werden
Weiterhin müssten sich die Anbieter Angaben in den bei Amazon eingepflegten Angeboten zurechnen lassen und unabhängig von der Anzahl und dem Umfang der Geschäftstätigkeit auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren.
Beklagte muss Werbung einstellen oder Abänderung erwirken
Demnach muss der Händler um Unterlassungsansprüche gegen ihn zu verhindern die Werbung mit falschen UVP-Preisen einstellen oder Amazon dazu bewegen die falschen Angaben abzuändern.
Autor: Anton Peter
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