LG Köln, Urteil v. 24.06.2014, Az.: 33 O 21/14
Amazon-Händler haften für Wettbewerbsverstöße von Amazon durch veraltete UVP-Preise, auch wenn ausschließlich Amazon die Preise ausweist.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Köln hervor. Im zugrunde liegenden Fall wurde auf der Artikelseite eines Amazon-Händlers ein nicht mehr aktueller UVP-Preis für den Artikel eingeblendet. Dadurch wurde dem Kunden ein Preisvorteil suggeriert, den er in Wirklichkeit nicht hatte.
LG Köln: Händler haftet für Angaben auf der Artikelseite
Das Landgericht Köln kam zu dem Entschluss, dass der Händler verschuldensunabhängig für sein Angebot bei Amazon hafte. Dem stehe es nicht entgegen, dass er keinen Einfluss auf die UVP-Preise durch Amazon habe. Er könne sich, so das Gericht, nicht auf eine Amazon-Praxis berufen, sondern müsse die Werbung einstellen oder Amazon zur Änderung bewegen.
OLG Köln: Berufung bestätigt
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte in der Berufung (Beschluss v. 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14) die Entscheidung des Landesgerichts.
Autor: Anton Peter
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