Eine Oberpfälzer Brauerei darf auch in Zukunft die Titel „Die Oberpfälzer Bierkönigin“ und „Die Oberpfälzer Bierprinzessin“ selbst verleihen und damit werben. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied in zweiter Instanz, dass die Titel keine unlauteren Wettbewerbshandlungen darstellen und von anderen Brauereien hinzunehmen seien.
Eine Konkurrenzbrauerei klagte, weil sie die Kunden durch Verwendung dieser Titel in die Irre geführt sah. Sie vertrat die Auffassung, dass die Formulierungen den Anschein erwecken würden, als habe ein unabhängiges Gremium aller Oberpfälzer Brauereien oder der Bezirk Oberpfalz diesen Titel „offiziell“ verliehen. Dies sei aber falsch. Die betroffene Brauerei habe nämlich die „Hoheit“ samt Prinzessinnen nur auf einer eigenen, alleine von ihr durchgeführten Veranstaltung gewählt.
Die Richter hielten die Werbung zwar aus rechtlicher Sicht durchaus für problematisch. Im Ergebnis führte der Senat aber aus, dass der durchschnittliche Biertrinker durchschaue, dass die Regentschaft der Königin „seiner“ Brauerei einen „recht profanen“ Kern habe:
„Auch wenn […] der Verbraucher davon ausgeht, dass die ihm präsentierte Königin samt Prinzessinnen ein Werbeträger für alle Oberpfälzer und nicht nur eine Brauerei sein soll, führt dies allein nicht zu einer erheblichen Täuschung. Schließlich ordnet der Verbraucher Wahl und Auftritt der Königin und Prinzessinnen als gelungenen Werbegag ein, der – so der eigene Sachvortrag der Klägerin – inzwischen von vielen anderen Brauereien ebenfalls praktiziert wird. […] Der Verbraucher weiß, dass die Wahl der Bierkönigin eng mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist.“
Deshalb wiesen sie die Klage ab. Aus der bisher vorliegenden Pressemitteilung ergibt sich allerdings nur am Rande, was für die Entscheidung von großer Bedeutung gewesen sein dürfte: Die Titel waren offenbar alle – mehr oder weniger deutlich – mit dem Zusatz Bierkönigin „[…] der Brauerei XY“ versehen. Dieses rechtlich sehr entscheidende Detail dürfte aber der einzige Grund gewesen sein, dass das Gericht hier eine Irreführung der Kunden ablehnen konnte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Unternehmer sollten bei derartigen Werbeaktionen trotzdem vorsichtig sein und durch deutliche Zusätze klarstellen, dass es sich um einen Titel handelt, der von ihnen selbst verliehen wurde.
OLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2011 (Az. 3 U 2521/10)
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