EuGH, Urt. v. 15.01.2015, Az.: C – 573/13
Fluganbieter müssen von Anfang an bei ihren elektronischen Buchungssystemen die Endpreise angeben.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Air Berlin und der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände über die Art der Darstellung der Flugpreise im Rahmen des elektronischen Buchungssystems von Air Berlin.
Air Berlin hatte 2008 extrem günstige Flugtickets beworben, deren Preise jedoch ohne hinzukommende Kosten für Steuern, Flughafengebühren oder Kerosinzuschläge ausgewiesen wurden. Gem. Art. 23 I S. 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 müsse der zu zahlende Endpreis stets ausgewiesen werden und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen – so der Bundesverband.
Der Europäische Gerichtshof hatte die Frage zu klären, wie Art. 23 I S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft auszulegen ist.
EuGH: Am Beginn jedes Buchungsvorgangs
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Kunde Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können sollte und dafür der zu zahlende Endpreis für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen im Unionsgebiet einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte ausgewiesen werden sollte.
EuGH: Für jeden angezeigten Flugdienst-Preis
Während Air Berlin die Ansicht vertrat, dass die Pflicht stets den Endpreis auszuweisen zu einem allgemeinen Verbot führen würde, reine Flugpreise anzuzeigen, führe dies dem EuGH nach gerade nicht zu einem Verbot, sondern ergebe sich schon aus dem Wortlaut. Art. 23 I S. 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 sei dahingehend auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis für jeden Flugdienst-Preis auszuweisen ist.
Autor: Anton Peter
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