Wer zulässige Telefonwerbung betreiben will, der muss das Einverständnis des Angerufenen beweisen und darf sich nicht auf Beweiserleichterungen berufen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 6.11.2013, Az. I ZR 3/13 die Entscheidungen des LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2011 – 3/8 O 2/11 – in erster und des OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2012 – 6 U 133/11 in zweiter Instanz bestätigt.
Die Parteien des Rechtsstreits sind beide Telefonanbieter. Die Beklagte wurde von der Klägerin abgemahnt, weil diese Frau A angeblich ohne ihre Einwilligung angerufen und ihr Telekommunikationsprodukte angeboten hatte. Sie berief sich auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG.
Die Beklagte behauptete, dass Frau A sehr wohl eingewilligt hätte, da sie an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen und dort ihre Daten eingetragen hätte. Dort sei auch eine Einwilligung der Verbraucher in Werbeanrufe abgefragt worden. Als Beweis legte die Beklagte die leere Anmeldemaske des Gewinnspiels sowie ein Anmeldeformular der Firma B, in der die Daten der Frau A eingetragen waren.
Frau A wurde darauf hin im Rahmen der Verhandlung zu diesem Vortrag angehört. Diese gab an, dass sie zwar in der Vergangenheit und auch heute noch gelegentlich an Gewinnspielen teilgenommen habe bzw. teilnimmt, sich aber nicht daran erinnern könne, ob sie sich auch in das Gewinnspiel der Beklagten eingetragen habe.
Das Gericht entschied daher, dass die Beklagte eine Einwilligung der Frau A nicht ausreichend nachgewiesen habe. Die Daten der Frau A könnten auch aus anderen Gewinnspielen aus dem Internet stamme, da diese nach eigener Aussage an verschiedenen Online-Gewinnspielen teilgenommen hatte.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Beweiserleichterungen berufen, da ihr die Möglichkeit des Double-Opt-In Verfahrens zur Verfügung gestanden hätte. Dann hätte sie die Teilnahme der Frau A dokumentieren und nachweisen können.
Da die Beklagte also die Einwilligung nicht nachweisen konnte, sah das Gericht in diesem Telefonanruf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG.
Der BGH hat diese Beweilswürdigung im Rahmen der Revision in seinem Hinweisbeschluss bestätigt, woraufhin die Beklagte die Revision zurückgenommen hat.
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