Die sogenannte Tell-a-Friend-Funktion ermöglicht es, dass Dritte über die Seite eines Unternehmers durch Eingabe ihrer sowie einer weiteren E-Mail-Adresse eine E-Mail mit einer Weiterempfehlung des Unternehmens versenden können. Ob dies gegen geltendes Recht verstößt, war bis vor kurzem nicht höchstrichterlich geklärt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2013 (Az.: I ZR 208/12) allerdings mittlerweile eine Entscheidung zur rechtlichen Zulässigkeit der bis dahin vielfach umstrittenen Weiterempfehlungsfunktion getroffen:
Danach muss ein Unternehmer, der eine solche Funktion auf seiner Seite anbietet, sich E-Mails, die Dritte hierüber versenden, zurechnen lassen.
Derartige E-Mails seien auch als „Werbung“ zu klassifizieren, da das Unternehmen mit der angebotenen Funktion vorwiegend werbewirksame Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollte.
Ist die Werbung unerwünscht, d.h., hat der Empfänger nicht ausdrücklich vorher zugestimmt, handelt es sich um eine Wettbewerbsverletzung, sowie unter Umständen um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Hierfür kann der Unternehmer belangt werden.
Denn nach Auffassung der Karlsruher Richter ist der Unternehmer so zu behandeln, als habe er selbst die E-Mails an die Empfänger gesendet. Ohne ihn bzw. ohne die Zurverfügungstellung der Weiterempfehlungsfunktion hätte auch kein Dritter die Werbung per E-Mail versenden können.
Insgesamt empfehlen wir die Nutzung einer Tell-a-Friend-Funktion daher nicht. Das Risiko einer Abmahnung ist aufgrund der Zurechnung erheblich (im Grunde ist eine Abmahnung nach diesem Urteil geradezu garantiert), die Kontrollmöglichkeiten dagegen gering.
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