LG Berlin, Urt. v. 09.02.2015, Az.: 101 O 125/14
„Uber“ darf ihre App zur Vermittlung von Fahraufträgen in Berlin nicht mehr einsetzen.
Dies geht aus der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 09.02.2015 (Az.: 101 O 125/14) hervor.
Uber-App
„Uber ist in über 50 Ländern dein persönlicher Chauffeur.“, heißt es in der Beschreibung der App. Mit nur zwei Klicks wird ein Fahrer bestellt, der einen innerhalb von wenigen Minuten abholt. Dabei vermittelt Uber B.V. im Rahmen des sog. „UBER Black“ Geschäftsmodells Fahraufträge von Uber App Usern an kooperierende Mietwagenunternehmer.
Für die Auftragsvergabe ist dabei die Nähe des Mietwagenunternehmers zum Fahrgast entscheidend.
Strittig: Nähe Betriebssitz oder Nähe des Fahrers entscheidend?
Der Kläger im zugrunde liegenden Fall machte geltend, dass für die Vergabe des Auftrags dabei die Nähe des einzelnen Fahrers entscheidend ist und Uber dadurch unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften veranlasse, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der Veranstaltungsorte aufhielten.
LG Berlin untersagt Einsatz der Uber App in Berlin
Das Landgericht Berlin untersagte Uber die Uber App in Berlin für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen.
Zudem wurde untersagt Mietwagenunternehmer durch den Versand von Emails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.
Quelle: Pressemitteilung des Ladgerichts Berlin vom 10.02.2015
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