Urteil des LG Saarbrücken vom 26.10.2012 (Az.: 13 S 143/12)
Völlig zu Recht hat das LG Saarbrücken mit Urteil vom 26.10.2012 entschieden, dass bei einer überraschenden Zahlungsklausel im Vertrag auch gegenüber einem Unternehmer kein Zahlungsanspruch besteht:
Die Klägerin ist Betreiberin eines Online-Branchenverzeichnisses. Sie machte gegen den Beklagten, der selbst Unternehmer ist, Ansprüche aus einem Brancheneintrag geltend.
Die Klägerin übersandte dem Beklagten, ohne dass die Klägerin dazu aufgefordert worden war, ein Formblatt, das die Bezeichnung „Brancheneintragungsantrag Ort …“ trug. Von einer Mitarbeiterin des Beklagten wurde im Anschluss das Formblatt ausgefüllt und an die Klägerin zurückgesendet. Die Klägerin, die den Beklagten in das Online-Branchenverzeichnis eintrug, übersandte dem Beklagten daher eine Rechnung über 1.082,90 EUR inkl. MwSt. Der Beklagte erklärte daraufhin, er fechte den Vertrag an.
Die Klägerin verlangte Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages sowie Verzugszinsen und Erstattung von Mahngebühren.
Der Beklagte trat dem Begehren der Klägerin entgegen und war der Auffassung, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Durch die Gestaltung des Antragsformulars habe eine Täuschung stattgefunden, aufgrund derer er berechtigt gewesen sei, den Vertrag anzufechten.
Die Richter des LG Saarbrücken folgten der Ansicht des Beklagten und wiesen die Klage ab.
Begründet wurde dies folgendermaßen:
Der Hinweis auf die Kosten befinde sich zum einen an einem vollkommen ungewöhnlichen Platz; zum anderen sei die drucktechnische Gestaltung im erhöhten Maße unauffällig gewählt worden.
Die Kostenpflichtigkeit gehe in der Gesamtgestaltung vollständig unter.
Das Gericht war im Gegenteil der Meinung, dass von der Klägerin gezielt der Eindruck eines kostenlosen Überprüfungs- oder Bestätigungsformulars erweckt werden wollte. Der Empfänger eines solchen Schreibens werde dadurch bewusst getäuscht.
Auch wir selbst haben bei unserer täglichen Praxis bereits mit derartigen Fällen zu tun gehabt. Daher begrüßen wir die Entscheidung des LG Saarbrücken, die auch den Unternehmer als Opfer von Abzockern schützt.
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